Im Jahr 1866, also vor 125 Jahren, hat die erste Sitzung der Synode der reformierten Kirche im Aargau stattgefunden. Mit dieser Sitzung hat unsere Kirche den Weg in die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit begonnen. Warum war das nicht schon früher möglich? Der Aargau ist doch schon seit 188 Jahren ein selbständiges Staatswesen. Und im ehemals bernischen Unteraargau hatte die Reformation bereits 1528 Eingang gefunden. Warum führte das nicht zur Schaffung einer eigenständigen reformierten Kirche?
Zur Beantwortung dieser Frage muss ich etwas klarstellen: Nach dem Verständnis von Huldrych Zwingli waren die Kirchgemeinde und die Bürgergemeinde nicht zwei getrennte Grössen. Es waren die Bürger, die sich für die Reformation entschieden haben oder die sie auch ablehnen konnten. Dort, wo die Reformation Fuss fasste, haben sich die politisch verantwortlichen Behörden auch um die äussere Ordnung der Kirche gekümmert. Darum brauchte es zunächst neben den staatlichen Amtsstellen keine eigenen kirchlichen Organe. Für die reformierte Kirche in den bernischen Gebieten haben im Jahr 1532 der Schultheiss und der Kleine und der Grosse Rat den "Berner Synodus" erlassen. Dieser Synodus enthielt die Ordnung " wie sich die Pfarrer und Prediger in Stadt und Land in Lehre und Leben verhalten sollten." In 44 ausführlichen Kapiteln wurde da Anleitung gegeben für das Leben der Christen in einer Gemeinde, für Gottesdienst, Taufe und Abendmahl und für den Dienst des Pfarrers, auf dem eine grosse Verantwortung lastete. Bereits in der Einleitung des "Synodus" wurde umschrieben, was der Staat von den "Dienern der Gemeinde" erwartet:
"Mit Herz und Mund und unter feierlichen Eiden haben wir geschworen, es wie andere bürgerliche Satzungen in Lehre und Leben mit Gottes Hilfe zu halten. Das kann aber in rechter Uebung nicht sein und bleiben, es sei denn, dass Ihr, die Diener der Gemeinden, als ein guter Brunnen gesunde, geistliche Lehre und ein rechtschaffenes Leben dem Volk hervorbringt, das nach Gerechtigkeit dürstet (Matth. 5,6). Um dies zu fördern haben wir verschiedene Ordnungen und Satzungen Euch, die Seelsorger betreffend, unserer Reformation einverleibt." (Der Berner Synodus von 1532, Neukirchner Verlag 1984, Seite 18/19.)
Die staatlichen Gemeindebehörden amteten zusammen mit dem Pfarrer auch als Chorgerichte, die über den Lebenswandel der Bürger zu wachen hatten. In den Satzungen, die der Staat Bern für diese Chorgerichte aufstellte, fanden sich selbstverständlich auch die Bestimmungen über den Kirchgang mit der Verpflichtung zum regelmässigen Besuch der Sonntagspredigten, über die Kinderlehre und den Konfirmandenunterricht. Hier ist auch das Nötige über das Abendmahl und die Taufe gesagt. Kinder sollten in den Städten in den ersten 8 Tagen, auf dem Land innerhalb von 14 Tagen getauft werden. Dabei sollen die Paten und die auswärtigen Verwandten ein bescheidenes Mahl erhalten, während auf "die überflüssigen und köstlichen Tauf-Mähler" verzichtet werden soll. (Vgl. die abgedruckten Bestimmungen aus der "Chorgrichts-Satzung" von 1743, die zunächst im Aargau auch noch Gültigkeit hatten.) Diese Bestimmungen im staatlichen Gesetz zeigen das zunächst selbstverständliche Miteinander von Staat und Kirche, von Christengemeinde und Bürgergemeinde. Erschwert wurde dieses Verhältnis durch die Tatsache, dass im Aargau nicht nur die reformierte, sondern auch die katholische Kirche ihren Platz beanspruchte.