Zunehmende Distanz - über Kirche und Staat in den letzten 200 Jahren
Dass Geistliche im Auftrag des Staates sittenpolizeiliche Aufgaben wahrnehmen, das Zivilstandswesen besorgen und die Beschlüsse der Regierung und des Grossen Rats bekannt machen, kann man sich heute kaum mehr vorstellen. In den 200 hinter uns liegenden Jahren seit der helvetischen Revolution hat sich die Kirche vom Staat mehr und mehr entfernt.
Das Staatskirchentum als System, bei dem die Kirche unter staatlicher Leitung steht, ist keine Erfindung der Helvetik. Das Recht, Geistliche einzusetzen, lag schon in vorreformatorischer Zeit bei der Obrigkeit. Im Verständnis von Zwingli waren Kirch- und Bürgergemeinde eins. Denn die Bürger hatten sich für die Reformation entschieden. In reformierten Gebieten kümmerten sich darum die politischen Behörden auch um die organisatorischen Belange der Kirche. Neben der Geistlichkeit erübrigten sich so andere kirchliche Organe. Nach der Revolution gingen die bisher obrigkeitlich wahrgenommenen Rechte gegenüber der Kirche an den republikanischen Staat über. Die Kantonsregierung wählte nun die Pfarrer und beaufsichtigte die Verwaltung der Kirchengüter.
Die Anregung für die Schaffung eines Kirchenrats stammt von Philipp Albert Stapfer, dem helvetischen Minister der Künste und Wissenschaften. Stapfer überzeugte die "Bürger Administratoren" im Aargau, "dass es für Euch eine grosse Erleichterung seyn würde, wenn die kirchlichen Angelegenheiten Eures Cantons nicht unmittelbar Eurer Verwaltung oblägen". Er schlug ein "deliberierendes Collegium" mit der nötigen Sachkenntnis vor. Am 19. November 1799 tagte der Kirchenrat zum ersten Mal.
Der 1803 gebildete Kanton Aargau bestellte einen reformierten und ab 1819 auch einen katholischen Kirchenrat, präsidiert von je einem Regierungsmitglied. Der Kirchenrat war eine der Kommissionen, die jeden der neun Regierungsräte unterstützten. Diese Kommissionen bestanden aus 3 bis 13 Mitgliedern, worunter sich jeweils mehrere Regierungsräte, aber auch verwaltungsexterne Fachleute befinden konnten. Sie hiessen Sanitätsrat (dem Gesundheitsdepartement entsprechend), Schulrat (Erziehungsdepartement), Kriegsrat (Militärdepartement) usw. Der Kirchenrat stand folglich auf departementaler Stufe.
Mit den 1803 eingerichteten so genannten Sittengerichten erhielt eine bernische Einrichtung des Ancien Régime, das Chorgericht, eine Fortsetzung, die es erlaubte, unter staatlichem Schirm sittlich-moralischen Einfluss zu nehmen. Unter dem Präsidium des Gemeindeammanns und dem Aktuariat des Pfarrers wurde über die Integrität der Bevölkerung gewacht. Die Geistlichen waren für den jungen Staat eine unentbehrliche Stütze. Als praktisch einzige Intellektuelle waren sie über ihre seelsorgerlichen Pflichten hinaus mit öffentlichen Aufgaben betraut.
Im Gegensatz zu den Reformierten hatten die Katholiken das Chorgericht nicht gekannt. Mit den staatskirchlichen Einrichtungen hatten sie Mühe, und sie taten sich bekanntlich ganz allgemein sehr schwer mit dem Souveränitätsanspruch des Staates im 19. Jahrhundert. Im reformierten Aargau hingegen äusserte sich kaum Kritik am Staatskirchentum. Erst allmählich zielten die Pfarrer auf mehr kirchliche Eigenverantwortung hin. Diese Bestrebungen trugen in den 1860er Jahren Früchte. 1864 wurde die Volkswahl der Seelsorger eingeführt, und 1866 erhielt die reformierte Kirche die Erlaubnis, eine Synode als oberste kirchliche Behörde zu wählen. Damit wandelte sich die reformierte Staatskirche langsam in eine demokratische Landeskirche.
Im kantonalen Gesetz über die "Organisation der Kirchgemeinden" von 1868 übergab der Staat die Angelegenheiten der Kirchgemeinden diesen selbst und den von ihnen gewählten Kirchenpflegen, die an die Stelle der Sittengerichte traten. Damit waren die Kirchgemeinden öffentlich-rechtlich anerkannt. 1885 bezeichnete auch die Kantonsverfassung die christlichen Kirchgemeinden als öffentliche Korporationen. Sie gewährte ihnen das Recht, Steuern zu erheben, kantonale Synoden zu wählen und ihre Angelegenheiten unter der Aufsicht des Staates selbständig zu regeln. Diese Bestimmungen waren die Grundlage für die Entflechtung von Staat und Kirche. Auch die Katholiken und Christkatholiken schufen nun Synoden. Sie traten 1886 erstmals zusammen.
Auf reformierter Seite hat diese Trennung das kirchliche Selbstbewusstsein erstarken lassen. 1891 erschien mit dem "Kirchenboten" zum ersten Mal ein eigenes Organ, und 1893 gab sich die reformierte Landeskirche eine neue Organisation. Dieses landeskirchliche Statut enthielt von neuem einen Kirchenrat. Der alte, 1799 eingerichtete Kirchenrat als staatliche Behörde war 1879 nach 80-jähriger Existenz vom Kanton abgeschafft worden. Nun, 1893, wurde er kirchlicherseits wieder eingeführt. Er trat an die Stelle des Synodalausschusses als Vollzugs- und Aufsichtsorgan der Synode.
Die Verfassung von 1885 bestimmte weiter, die noch in Händen des Staates befindlichen Pfrund- und Kirchengüter seien aus dem Staatsgut auszuscheiden. In den Jahren 1905–1907 setzte der Kanton diesen Verfassungsauftrag um. Er löste seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber den Kirchgemeinden in einem komplizierten Prozedere ab. Noch stärker getrennt wurden staatliche und kirchliche Belange 1927 mit neuen Kirchenartikeln in der Kantonsverfassung. Die drei Landeskirchen wurden nun endlich öffentlich-rechtlich anerkannt. In den Verfassungsartikeln, die im Wesentlichen in die aktuelle Verfassung von 1980 Eingang fanden, ist nicht mehr von "Aufsicht", sondern nur noch von der "Hoheit" des Staates die Rede, unter der die Landeskirchen ihre Angelegenheiten selbst ordnen.
Als "Trennung von Kirche und Staat" sind die Kirchenartikel jedoch nicht zu werten. Die öffentlich-rechtliche Anerkennung bringt den drei Landeskirchen nämlich eine Sonderstellung. Äusserer Ausdruck dafür ist unter anderem das Steuerbezugsrecht der Kirchgemeinden, das eine Privilegierung darstellt. So übersteigt heute im Aargau die Zahl der Moslems jene der kleinsten Landeskirche, der Christkatholiken, bei weitem, ohne dass die Moslems das Recht hätten, für kirchliche Bedürfnisse Steuern zu beziehen.
Bleibt noch die Frage, wie sich denn die Kirche seit ihrer allmählichen Emanzipierung gegenüber dem Staat in Sachfragen verhält, wie staatsnahe sie in ihrer Haltung geblieben beziehungsweise inwiefern sie auch staatsfern geworden ist. Hat die Kirche auch mal gegen behördliche Beschlüsse opponiert? Die Frage ist so im jetzigen Zeitpunkt nicht zu beantworten, weil entsprechende Forschungen fehlen. Jedenfalls kann festgestellt werden, dass das Verhältnis zwischen Kirche und Staat mittlerweile so unproblematisch geworden ist, dass der Kirchenrat sich heute im Bedarfsfall durchaus eine kritische Position gegenüber dem Staat erlauben darf.
* Der Autor ist freiberuflicher Historiker in Baden. Der Text ist eine Kurzfassung seines Referats an der Feier "200 Jahre Kirchenrat" der Reformierten Landeskirche Aargau am 15. November 1999.