Mit der Verfassung von 1885 strebte der Grosse Rat die finanzielle Trennung von Kirche und Staat an. Die Kirchgemeinden - nicht die Landeskirche - wurden als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannt und erhielten das Recht, Kirchensteuern zu erheben. Die kantonale Institution, die Landeskirche wurde durch die Abhängigkeit von den Zuwendungen der Kirchgemeinden bewusst schwach gehalten. Der Staat gab den Gemeinden die einst übernommenen Kirchengüter wieder zurück: Kirchen, Pfarrhäuser, dazu etwas Pfrundland und ein Startkapital für die Unabhängigkeit.
Heute handeln die Kirchgemeinden in eigener Verantwortung und finanzieren durch die Kirchensteuern ihre Aufgaben und Bedürfnisse. Mit ihren Abgaben finanzieren sie die Aufgaben der Landeskirche auf kantonaler Ebene: Spitalseelsorge, Religionsunterricht, Fachstellen für besondere Aufgaben usw. . Die Kirche erhält keinerlei Beiträge aus staatlichen Steuergeldern. Die Finanzämter der Gemeinden ziehen lediglich im Auftrag der Kirchgemeinden die Kirchensteuer ein und werden dafür angemessen entschädigt.
Siehe dazu auch:
Kurze Zusammenfassung der Geschichte der Reformierten Aargauer Landeskirche.
200 Jahre Reformierter Kirchenrat im Aargau – Kurzfassung des Referates «Zunehmende Distanz» von Andreas Steigmeier.