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Synodevorlage zur Freien Wahl der Kirchgemeinde
Am 14. November 2007 hat die Synode  ein neues Modell für die Kirchenmitgliedschaft zur «Freien Wahl der Kirchgemeinde» verabschiedet, das am 1. Januar 08 in Kraft treten sollte (siehe Synodebericht vom 14. November 2007). Gegen diesen Beschluss wurde eine Beschwerde von Pfarrer David Lentzsch, Seengen, beim Rekursgericht der Landeskirche eingereicht (siehe auch Medienmitteilung vom 21. Dezember 07). Das Rekursgericht hat die Beschwerde wegen eines formalen Fehlers bei der Definition der Wahlkreise der Synodalen im neuen Modell gutgeheissen und die Beschlüsse der Synode aufgehoben.
Der Kirchenrat hat daraufhin das Institut für Kirchenrecht der Universität Freiburg mit der weiteren juristischen und insbesondere staatsrechtlichen Abklärung beauftragt. Das Institut soll Vorschläge machen, wie die freie Wahl der Kirchgemeinde rechtlich einwandfrei umgesetzt werden kann. Aus diesen Abklärungen, die seit Mitte 2010 vorliegen, muss gefolgert werden, dass das ursprüngliche Modell nicht in der vorgesehenen Form umgesetzt werden kann.  Aufgrund der neuen Vorschläge, die in den Abklärungen enthalten sind, wird der Kirchenrat 2011 mit den Arbeiten zu einem abgeänderten Modell beginnen und der Synode einen neuen Entwurf zur freien Wahl der Kirchgemeinde vorlegen.

Das Bedürfnis vor allem engagierter und aktiver Mitglieder in einer anderen Kirchgemeinde als der Wohnortsgemeinde mitzuarbeiten und auch Mitglied zu sein, haben den Kirchenrat bewogen, das Wohnsitzprinzip (Mitgliedschaft in der Kirchgemeinde des Wohnsitzes) durch die zusätzliche Möglichkeit einer freien Wahl der Kirchgemeinde zu ergänzen. Ohne aktives Zutun eines Mitglieds soll aber das Wohnsitzprinzip das prägende Kennzeichen der Ortskirchgemeinde bleiben. Es wird auch im Falle der Annahme des Wahlprinzips die weitgehend übliche Form der Mitgliedschaft bleiben. Die Ortskirchgemeinde bleibt grundsätzlich das zentrale Element des reformierten Kirchenverständnisses.

Ziel eines Modells einer Wahlkirchgemeinde ist, dass das betreffende Mitglied in der Wahlkirchgemeinde sein passives und aktives Stimm- und Wahlrecht ausüben kann und dass sein Kirchensteuer so weit wie möglich der Wahlkirchgemeinde zugute kommt. Die Wohnortskirchgemeinden kann 25 % des Steuerertrags behalten, einerseits für den eigenen administrativen Aufwandweil und andererseits, weil sie das Steueramt der polititschen Gemeinde für das Einziehen der Kirchensteuer entschädigen und einen Anteil der individuellen Kirchensteuer an die Zentralkasse der Landeskirche überweisen muss.

Erfahrungen in Schaffhausen und Appenzell
Eine vergleichbare freie Wahl der Kirchgemeinde gibt es in der Deutschschweiz nur in zwei reformierten Kantonalkirchen: in der Landeskirche beider Appenzell seit Januar 2002 und in der Kirche Schaffhausen seit Januar 2004. In Appenzell (ca. 27'000 Mitglieder) waren in den Jahren 2002 bis 2006 genau 60 Wechsel (Erwachsene und Kinder) zu verzeichnen, im Durchschnitt 12 Personen pro Jahr. In Schaffhausen (ca. 35'000 Mitglieder) haben im Jahr der Einführung 54 Personen die Gemeinde gewechselt, 2005 waren es 75 und 2006 45 Personen. Ca. ein Viertel der Wechselnden sind Kinder. Das bedeutet, dass ca. ein Drittel der Wechselnden Einzelpersonen sind, zwei Drittel sind in Familien.

Einheitliche, einfache und eindeutige Regelung
Der Wechsel zu einer Wahlkirchgemeinde soll in der ganzen Landeskirche Aargau nach einheitlichen und einheitlich angewandten Kriterien möglich sein und nicht davon abhängen, ob die betroffenen Kirchgemeinden damit einverstanden sind oder nicht. Ansonsten besteht die Gefahr von Rechts¬ungleichheit und Willkürlichkeit.
Das Mitglied schickt ein schriftliches Gesuch an die Kirchenpflege der bisherigen Kirchgemeinde und zugleich an die Kirchenpflege der neuen Kirchgemeinde. Das Gesuch muss nicht weiter begründet werden. Einzige Bedingung für die Bewilligung ist, dass der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin den Kirchenpflegen der bisherigen und der neuen Kirchgemeinde jährlich eine Kopie seiner definitiven Steuerrechnung mit dem Betrag der Kirchensteuer zukommen lässt.

Steuerpflicht und Gebühren
Der Austausch der Steuererträge von wechselnden Mitgliedern soll intern zwischen den betroffenen Kirchgemeinden geregelt werden, ohne dass staatliche Instanzen damit in irgendeiner Weise befasst sind. Der Wechsel zur Wahlkirchgemeinde ändert nichts an der Kirchensteuerpflicht des Mitglieds in der Kirchgemeinde seines Wohnsitzes zum dort geltenden Steuerfuss. So kann ein Kirchgemeindewechsel nicht zum Zweck der Steueroptimierung eingesetzt werden.
Weil der Kirchenrat nicht von Missbräuchen der neuen Möglichkeit ausgeht, wird die Anzahl der Wechsel pro Zeiteinheit nicht begrenzt und es sind keine Karenzfristen vorgesehen. Für den mit dem Wechsel verbundenen Verwaltungsaufwand sollen keine Gebühren erhoben werden.

Stimm- und Wahlrecht
Mit dem Wechsel zu einer anderen Kirchgemeinde werden alle politischen Rechte wie das aktive und passive Stimm- und Wahlrecht übertragen. Der Einsitz in die Kirchenpflege ist möglich. Die neuen Rechte werden ab dem einheitlichen Datum der Löschung im Stimmregister der bisherigen Kirchgemeinde und der Neueintragung im Stimmregister der neuen Kirchgemeinde nur noch in der neuen Kirchgemeinde ausgeübt. Für alle Amtshandlungen für das Mitglied und die allfällige Teilnahme der Kinder am Pädagogischen Handeln ist nach dem definitiven Wechsel die Wahlkirchgemeinde zuständig.

Informationsdienst, Frank Worbs

 









Gegen die Beschlüsse der Synode  vom 14. November 07 zur «Freien Wahl der Kirchgemeinde» wurde eine Beschwerde beim Rekursgericht der Landeskirche eingereicht (siehe auch Medienmitteilung vom 21. Dezember 07). Das Rekursgericht hat die Beschwerde wegen eines formalen Fehlers bei der Definition der Wahlkreise der Synodalen gutgeheissen und die Beschlüsse der Synode aufgehoben.
Aufgrund der Abklärungen und Vorschläge des Instituts für Kirchenrecht der Universität Freiburg, die seit Mitte 2010 vorliegen, wird der Kirchenrat 2011 mit den Arbeiten zu einem abgeänderten Modell beginnen und der Synode einen neuen Entwurf zur freien Wahl der Kirchgemeinde vorlegen.

Informationsdienst


Sie können die Synodevorlage zur "Freien Wahl der Kirchgemeinde" mit allen Änderungen der Kirchenordnung und anderer landeskirchlicher Reglemente für die Synode am 14. November 2007 als PDF-Dokument herunterladen (144 Kb).