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Mitglied sein in der Reformierten Landeskirche Aargau
Die Mitgliedschaft in der Reformierten Landeskirche Aargau wird in der Kirchenordnung zur Zeit nach dem Wohnsitzprinzip festgelegt:

Wer Mitglied der Reformierten Landeskirche Aargau ist, gehört zur Kirchgemeinde seines Wohnortes. Alle Rechte und Pflichten, insbesondere das Stimm- und Wahlrecht, übt er oder sie in dieser Kirchgemeinde aus.

Im November 2007 hat die Synode erweitertes Modell der Mitgliedschaft beschlossen, bei dem jedes Mitglied unabhängig vom Wohnort die Kirchgemeinde frei wählen kann, in der es mit allen Rechten und Pflichten Mitglied sein möchte. Diese Regelung wurde aufgrund eines Rekurses vom Rekursgericht der Landeskirche im Herbst 2008 aufgehoben.
Der Kirchenrat arbeitet nun an einer neuen Regelung, die bis Ende 2009 vor die Synode kommen soll.

Wenn Sie in die Kirche eintreten oder austreten möchten, finden Sie hier weitere Informationen.

Steuerpflicht für die Mitglieder
Die Mitglieder der Kirche sind kirchensteuerpflichtig. Die Kirchgemeinden als öffentlich-rechtliche Institutionen haben das Recht die Kirchensteuer nach den Vorgaben der staatlichen Steuergesetzgebung und der Steuerveranlagung zu erheben. Die Kirchgemeindeversammlung - d.h. Sie als Mitglied - bestimmt die Höhe des Steuerfusses nach den Grundsätzen der staatlichen Steuergesetzgebung.

Wenn nicht alle Personen einer Familie zur Reformierten Landeskirche gehören, so wird die Kirchensteuer nur für die Zahl der reformierten Familienangehörigen erhoben.

In der Regel ziehen die Steuerbehörden der politischen Gemeinden die Kirchensteuer im Auftrag der Kirchgemeinden ein. Sie werden dafür von den Kirchgemeinden mit einem Betrag von 2 bis 3 % des Kirchensteueraufkommens entschädigt.









Sie können jederzeit mit einer einfachen schriftlichen oder mündlichen Mitteilung an die Kirchgemeinde Ihres Wohnortes in die reformierte Kirche eintreten. Ein Austritt bedarf einer schriftlichen Mitteilung. Mehr Informationen