Die Synode hatte Änderungen der Kirchenordnung beschlossen, die es jedem Mitglied der Aargauer Landeskirche ermöglichen würden, in einer anderen Aargauer Kirchgemeinde als der Wohnortsgemeinde Mitglied zu werden und dort alle politischen Rechte auszuüben. Die Kirchensteuer würde von der Wohnortsgemeinde an die Wahlkirchgemeinde überwiesen.
Der Kirchenrat hat beschlossen, die entsprechenden Änderungen der Kirchenordnung bis zur Entscheidung über den Rekurs nicht in Kraft zu setzen. Damit steht fest, dass die freie Wahl der Kirchgemeinde nicht ab Anfang 2008 möglich sein wird. Ein neuer Termin kann noch nicht in Aussicht gestellt werden. Sollte das juristische Verfahren über mehrere Instanzen gehen oder eine Korrektur einzelner Bestimmungen durch die Synode nötig werden, könnte es 2009 werden, bis die neue Wahlmöglichkeit für die Kirchenmitglieder in der vorliegenden oder einer abgeänderten Form umgesetzt werden kann.
David Lentzsch begründet seine Beschwerde damit, dass die Beschlüsse der Synode mit einzelnen Bestimmungen der Kantonsverfassung, des kantonalen Steuergesetz oder dem Gesetz über die politischen Rechte nicht vereinbar seien. Der Kirchenrat hatte die entsprechenden Rechtstexte von den juristischen Beratern der Landeskirche ausarbeiten lassen. Diese verfügen im Gebiet des öffentlichen Rechts über hohe Kompetenz und langjährige Erfahrungen.
ria / F. Worbs
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