Medienmitteilung vom Dienstag, 2. September 2008
REKURSGERICHT HEBT ENTSCHEID DER SYNODE AUF
Das Rekursgericht der Reformierten Landeskirche Aargau hat der
Beschwerde eines Synodalen gegen die Synodebeschlüsse vom 14. November
2007 zur Einführung der freien Wahl der Kirchgemeinde stattgegeben und
die beschlossenen Kirchenordnungsänderungen aufgehoben. Ausschlaggebend
ist eine Nichtverträglichkeit der Regelung in einem Punkt mit dem
übergeordneten Organisationsstatut, der Verfassungsgrundlage der
Landeskirche.
Die Synode der Reformierten Landeskirche hatte am 14. November 2007 Änderungen der Kirchenordnung beschlossen, die es jedem Mitglied der Aargauer Landeskirche ermöglichen würden, in einer anderen Aargauer Kirchgemeinde als der Wohnortsgemeinde Mitglied zu werden. Die Kirchensteuer würde von der Wohnortsgemeinde an die Wahlkirchgemeinde überwiesen. Das neue Mitgliedschaftsmodell einer reformierten Landeskirche hatte auch auf nationaler Ebene Aufmerksamkeit erregt.
Gegen diese Beschlüsse hat der Synodale Pfarrer David Lentzsch aus Seengen im Dezember 2007 eine Beschwerde beim Rekursgericht der Landeskirche eingereicht. Er bemängelte, dass die Beschlüsse der Synode mit einzelnen Bestimmungen der Kantonsverfassung, des kantonalen Steuergesetzes oder des Gesetzes über die politischen Rechte unvereinbar seien.
Das Rekursgericht hat daraufhin die Vereinbarkeit der Synodebeschlüsse mit übergeordnetem Recht überprüft und festgestellt, dass eine spezifische Regelung im neuen Mitgliedschaftsmodell mit der Verfassungsgrundlage der Reformierten Landeskirche, dem Organisationsstatut, nicht vereinbar ist. Diese betrifft das Wahlrecht in die Synode, das kantonale Kirchenparlament. Weil das Organisationsstatut bei der Synodewahl – und nur bei dieser – von der Ortskirchgemeinde als territorialem Wahlkreis ausgeht, also das Wahlrecht an den Wohnsitz knüpft, kann sich ein wechselndes Mitglied in der Wahlkirchgemeinde nicht in die Synode wählen lassen. Alle übrigen aktiven und passiven Wahl- und Stimmrechte hätte das wechselnde Mitglied in der Wahlkirchgemeinde ausüben können.
Der Kirchenrat wollte im Rahmen der Einführung des neuen Mitgliedschaftsmodells das Organisationsstatut noch nicht ändern, sondern alle Regelungen in der Kirchenordnung verankern. Erst nach einer Einführungsphase und Auswertung der Erfahrungen sollte dieser weitere Schritt und die Änderung des Organisationsstatuts geprüft werden. Genau dies moniert das Rekursgericht und hebt deshalb alle Beschlüsse zur freien Wahl der Kirchgemeinde auf. Auf die weiteren Punkte der Beschwerde geht das Rekursgericht nicht mehr ein.
Der Kirchenrat wird den Weiterzug des Entscheids des Rekursgerichtes an seiner nächsten Sitzung prüfen. Die Möglichkeit, dass sich ein Mitglied einer Wahlkirchgemeinde auch in die Synode wählen lassen kann, hat der Kirchenrat immer befürwortet. Durch eine Änderung des Organisationsstatuts, die vom Grossen Rat des Kantons Aargau genehmigt werden müsste, liesse sich auch dieses politische Recht für das Mitglied einer Wahlkirchgemeinde realisieren. In jedem Fall müsste aber die Synode das gesamte Modell der freien Wahl der Kirchgemeinde für Aargauer Reformierte neu beraten.
Für weitere Auskünfte:
Die Präsidentin des Kirchenrats, Pfrn. Claudia Bandixen, Tel. 062 838 00 11
der Informationsbeauftragte, Frank Worbs, Tel. 062 838 00 18 (079 444 97 82)
Meldung verfasst von: Frank Worbs.
Aufgeschaltet am 2. September 2008.
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