Der Pfarrer hat in der Folge die Kirchenpflege jeweils über weitere rechtliche Schritte informiert. So konnte die Kirchenpflege als anstellende Behörde die Lage jederzeit beurteilen.
Die Kirchenpflege nahm die Untersuchung, die schliesslich zur Anklage führte, von Anfang an sehr ernst und war sich über ihre Sorgfaltspflicht sowohl als Behörde, die eine Kirchgemeinde leitet, und gleichzeitig auch als Arbeitgeberin bewusst.
Aus der Kirchgemeinde selbst, in der Pfarrer seit über drei Jahren tätig ist, gab es keinerlei Hinweise, die in eine ähnliche Richtung gedeutet hätten. Aufgrund der vorliegenden Informationen und der guten Amtsführung kam die Kirchenpflege zur Überzeugung, ihrem Pfarrer weiterhin das Vertrauen auszusprechen.
Da zu den Arbeitsfeldern des Dorfpfarrers auch die Arbeit mit Jugendlichen gehört, hat die Kirchenpflege vorsorglich weitgehende Auflagen im Umgang mit Jugendlichen angeordnet, bis die Vorwürfe gerichtlich abgeklärt sind. Somit ist sie ihrer Pflicht als vorgesetzte Behörde nachgekommen.
Aufgrund der Publikation der Anklage durch die Aargauer Staatsanwaltschaft und der Information durch die Kirchenpflege Thalheim hat der Kirchenrat der Reformierten Landeskirche die Angelegenheit aufgenommen und das in diesen Fällen übliche Disziplinarverfahren eingeleitet. Damit ist nichts darüber ausgesagt, ob die Vorwürfe berechtigt sind oder nicht.
Wenn das Bezirksgericht Zofingen die Anklagepunkte beurteilt hat, wird der Kirchenrat auf der Grundlage des Gerichtsurteils die Auswirkungen auf die pfarramtliche Tätigkeit und die entsprechende Disziplinarmassnahme oder die Einstellung des Verfahrens beraten.
In Fällen, in denen schwerwiegende und begründete Vorwürfe im Bereich sexueller Übergriffe gegen eine Pfarrerin oder einen Pfarrer erhoben werden, eröffnet der Kirchenrat grundsätzlich ein Disziplinarverfahren gegen den betroffenen Pfarrer oder die Pfarrerin und suspendiert ihn oder sie vom Dienst, bis die Vorwürfe abgeklärt sind. Gleichzeitig gilt aber auch die Unschuldsvermutung für den Angeschuldigten. Bis zum Abschluss der gerichtlichen Abklärungen geht der Kirchenrat von zwei verschiedenen Möglichkeiten aus: dass die Vorwürfe berechtig sind, aber auch dass sie als nicht berechtigt beurteilt werden. Deshalb beachtet der Kirchenrat den Persönlichkeitsschutz der betroffenen Personen, um Vorverurteilungen zu vermeiden. Gleichzeitig informiert er die Öffentlichkeit so transparent wie möglich, und er leitet ein Disziplinarverfahren gegen die betroffene Person ein. Der Kirchenrat wird nach dem Gerichtsurteil Mitte Juni weiter informieren.
ria / F. Worbs