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Der Kirchenrat als Rechtsinstanz
Der Kirchenrat ist gemäss § 100 Kirchenordnung hauptsächlich zur Führung der Geschäfte der Landeskirche bestimmt (ausführendes Organ). Er hat aber auch Rechtsprechungsfunktionen.
Wenn ein Verfahren vor der Schlichtungskommission nicht zu einer Einigung geführt hat, hält die Schlichtungskommission dies zuhanden der Parteien fest (§ 140 Abs. 4 KO). Zur Beschwerde legitimiert ist, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheides hat (§ 144 Abs. 2 KO). (Die Eingabefristen stehen auf den Seiten der verschiedenen Verfahren.)
Beschwerden gegen Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung etc. (s. § 147 Abs. 1 KO) sind ohne vorgängiges Schlichtungsverfahren direkt beim Kirchenrat anhängig zu machen.

Die Zuständigkeit des Kirchenrats für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 147 Abs. 1 KO:
1 Beschwerden gegen Beschlüsse, Verfügungen und Entscheide der Kirchgemeindeversammlung, der Kirchenpflege, der Dekanatsversammlung oder des Dekans werden vom Kirchenrat beurteilt.
Geht es in einem Streitfall um vermögensrechtliche Ansprüche aus öffentlichrechtlichen Verträgen (§150 Abs. 1 KO) oder kirchenrechtlichem Dienstverhältnis, sind diese im Klageverfahren innert drei Monaten nach Zustellung des das Scheitern der Vermittlung feststellenden Schreibens der Schlichtungskommission beim Kirchenrat geltend zu machen. Handelt es sich um eine Streitigkeit, die den Kirchenrat selbst betrifft, ist das Rekursgericht zuständig (§ 150 Abs. 2, 3 und 4 KO).
§ 150 Abs. 1 und 2 KO:
1 Vermögensrechtliche Ansprüche und Streitigkeiten aus öffentlichrechtlichen Verträgen sind im Klageverfahren geltend zu machen. Die Klage ist ausgeschlossen, wenn der behauptete Anspruch mit Beschwerde hätte geltend gemacht werden müssen.
2 Zuständig zur Beurteilung ist der Kirchenrat; in Streitigkeiten, die ihn selbst betreffen, das Rekursgericht.

Zustelladresse für den Kirchenrat:
Kirchenrat der Reformierten Landeskirche Aargau
Augustin-Keller-Strasse 1
Postfach
5001 Aarau