Die Klage ist ausgeschlossen, wenn der behauptete Anspruch mit Beschwerde hätte geltend gemacht werden können (§ 150 Abs. 1 Satz 2 Kirchenordnung). Das Klageverfahren kommt deshalb nur dann zur Anwendung, wenn es an einem sog. Anfechtungsobjekt (Verfügung oder Entscheid) fehlt. Wurde über einen Anspruch bereits in einer Verfügung oder einem Entscheid befunden, muss der Beschwerdeweg gegangen werden (das Klageverfahren ist ausgeschlossen).
Zur Regelung des Klageverfahrens verweist § 142 Kirchenordnung auf das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG); § 67 VRPG verweist weiter auf die Zivilprozessordnung (ZPO).
Besonderheiten des Klageverfahrens
Das Klageverfahren unterscheidet sich in verschiedenen Punkten vom Beschwerdeverfahren. Die Besonderheiten des Klageverfahrens sind:
- Ein sog. Anfechtungsobjekt fehlt. Der Kläger reagiert nicht (auf eine Verfügung oder einen Entscheid, welche er als ungerechtfertigt findet), sondern er ergreift selber die Initiative, indem er eine Klage erhebt.
- Grundsätzlich gilt die sog. Dispositionsmaxime, d.h. der Richter darf dem Kläger weder mehr noch anderes zusprechen, als dieser verlangt (§ 67 VRPG i.V. mit § 75 Abs. 2 ZPO).
- Grundsätzlich gilt die sog. Verhandlungsmaxime, d.h. die Parteien (Kläger und Beklagter) haben dem Richter die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und ihre Beweismittel anzugeben (§ 67 VRPG i.V. mit § 75 Abs. 1 ZPO). Im Beschwerdeverfahren ist dies anders: dort sind die Behörden von Amtes wegen dazu verpflichtet, den Sachverhalt zu prüfen und die notwendigen Ermittlungen anzustellen (§ 20 Abs. 1 VRPG; sog. Untersuchungsmaxime). Handelt es sich um eine Klage aus dem Dienstrecht, gilt ebenfalls die Untersuchungsmaxime.
- Das Verfahren richtet sich in weiten Teilen nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung. Besonders wichtig sind die Bestimmungen von § 167-179 und § 181-185 ZPO (Vorschriften über der Inhalt der Klage).
- Grundsätzlich ist das Klageverfahren "strenger" als das Beschwerdeverfahren. Missachtet der Kläger gewisse Prozessvorschriften, können ihm dadurch empfindliche Rechtsnachteile entstehen. Aus diesem Grunde empfiehlt sich für die Einreichung einer Klage der Beizug einer rechtskundigen Person oder die Beauftragung eines Anwaltes.
Fristen
Bei der Einreichung einer Klage zur Geltendmachung von vermögensrechtlichen Ansprüchen aus Dienstrecht sind bestimmte Fristen einzuhalten. Spätestens drei Monate nach Beendigung des Dienstverhältnisses ist die Schlichtungskommission anzurufen (§ 140 Abs. 2 Kirchenordnung). Nach Zustellung des Schreibens der Schlichtungskommission (in welchem diese das Scheitern der Vermittlung feststellt) ist erneut eine Frist von drei Monaten zu wahren; innerhalb dieser Frist ist die Klage einzureichen. Werden die Fristen zur Anrufung der Schlichtungskommission bzw. zur Klageeinreichung nicht beachtet, so ist der Klageanspruch verwirkt; d.h. der Richter darf auf ein solches Begehren nicht mehr eintreten.