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Der Rekursweg durch die staatlichen Instanzen
Der Regierungsrat
Unter bestimmten Voraussetzungen können Entscheide der Rekursgerichts beim Regierungsrat angefochten werden. Die Zuständigkeit des Regierungsrats richtet sich nach § 59b Verwaltungsrechtspflegegesetz:
  1. Gegen letztinstanzliche Verfügungen und Entscheide landeskirchlicher Behörden kann wegen Verletzung der Verfassung oder des Organisationsstatutes binnen 20 Tagen seit Eröffnung beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden; dieser entscheidet endgültig.
  2. Zur Beschwerde ist befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend macht. Bei Anordnungen, die nicht in persönliche Verhältnisse eingreifen, steht die Beschwerdebefugnis jedem Konfessionsangehörigen, jeder Kirchenpflege und dem Kirchenrat zu.

Durch die Schaffung des neuen kantonalen Personalgesetzes ist Zuständigkeit des Regierungsrats für Beschwerden gegen Entscheide der Rekursgerichts eingeschränkt worden.

Hinweis: Irrtümlicherweise hat die Synode die Beschwerdefrist von bisher 20 Tagen neu auf 30 Tage festgelegt (§ 147 Kirchenordnung). Massgeblich ist jedoch weiterhin die Beschwerdefrist von 20 Tagen, wie sie im Verwaltungsrechtspflegegesetz (SAR 271.100 , übergeordnetes, staatliches Recht) festgelegt ist.

Das Personalrekursgericht
Das Personalrekursgericht wird in der Kirchenordnung als Beschwerdeinstanz nicht erwähnt. Bei Streitigkeiten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis von kirchlichen Mitarbeitern ist für Beschwerden gegen den innerkirchlich letztinstanzlichen Entscheid des Rekursgerichts jedoch neu nicht mehr der Regierungsrat, sondern das Personalrekursgericht anzurufen. Die Zuständigkeit ist in § 48 Personalgesetz geregelt:
  1. Bei Streitigkeiten aus einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis zwischen Gemeinden, Gemeindeverbänden oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gelten die Bestimmungen über das gerichtliche Klage- und Beschwerdeverfahren gemäss §§ 39 und 40. Das Schlichtungsverfahren nach § 37 entfällt.
  2. Die Frist für die Beschwerde an das Personalrekursgericht beträgt 20 Tage nach Zustellung des Entscheids des letztinstanzlich zuständigen Organs der Gemeinde beziehungsweise der Körperschaft.
  3. Handelt es sich um Rechtsmittel gegen letztinstanzliche Entscheide von landeskirchlichen Behörden, gilt die Einschränkung der Überprüfungsbefugnis gemäss § 114 der Kantonsverfassung.

Das Verwaltungsgericht
Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts besteht für bestimmte besondere Beschwerdegründe (vgl. § 53 Verwaltungsrechtspflegegesetz):
Wegen Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung oder Verletzung der Vorschriften über die Zuständigkeit, den Ausstand, das rechtliche Gehör und die Akteneinsicht kann gegen letztinstanzlich zuständige Verwaltungsbehörden beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden, auch wenn dessen Zuständigkeit in der Sache selbst nicht gegeben ist.

Das Bundesgericht
Das Bundesgericht kann (nach Ausschöpfung des kantonalen Instanzenwegs) wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Staatsrechtliche Beschwerde) angerufen werden. Vgl. Art. 84 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (Bundesrechtspflegegesetz / OG):
  1. Gegen kantonale Erlasse oder Verfügungen (Entscheide) kann beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden:
    1. wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger;
    2. wegen Verletzung von Konkordaten;
    3. wegen Verletzung von Staatsverträgen mit dem Ausland, ausgenommen bei Verletzung zivilrechtlicher oder strafrechtlicher Bestimmungen von Staatsverträgen durch kantonale Verfügungen (Entscheide);
    4. wegen Verletzung bundesrechtlicher Vorschriften über die Abgrenzung der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit der Behörden.
  2. In allen diesen Fällen ist jedoch die Beschwerde nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht sonstwie durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht oder einer andern Bundesbehörde gerügt werden kann.