Das Rekursgericht entscheidet in einer Besetzung von fünf Richtern (§ 1 des Rekursreglements).
Die Zusammensetzung des Rekursgerichts richtet sich nach § 98 Kirchenordnung:
- Es besteht aus fünf Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern.
- Die Mitglieder des Rekursgerichts können weder der Synode noch dem Kirchenrat angehören. Sie dürfen nicht im Dienst der Landeskirche stehen.
Die Zuständigkeit des Rekursgerichts für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 147 Abs. 2 Kirchenordnung (die Eingabefristen stehen auf den Seiten der verschiedenen Verfahren):
Beschwerden gegen Beschlüsse, Verfügungen und Entscheide der Synode und des Kirchenrates werden vom Rekursgericht beurteilt.
Im Klageverfahren ist das Rekursgericht nur zur Beurteilung von Ansprüchen, welche den Kirchenrat (bzw. die Landeskirche) betreffen, zuständig. Vgl. § 150 Abs. 1 und 2 Kirchenordnung:- Vermögensrechtliche Ansprüche und Streitigkeiten aus öffentlichrechtlichen Verträgen sind im Klageverfahren geltend zu machen. Die Klage ist ausgeschlossen, wenn der behauptete Anspruch mit Beschwerde hätte geltend gemacht werden müssen.
- Zuständig zur Beurteilung ist der Kirchenrat; in Streitigkeiten, die ihn selbst betreffen, das Rekursgericht.
Das Rekursgericht ist jedoch Rechtsmittelinstanz für Entscheide des Kirchenrats im Klageverfahren. Vgl. § 151 Kirchenordnung:
Entscheide des Kirchenrates im Klageverfahren können innert 30 Tagen mit Beschwerde an das Rekursgericht weitergezogen werden
Eingaben an das Rekursgericht sind an dessen Aktuar resp. Aktuarin zu richten Dieser hat die Verfahrensleitung inne (§ 3 Abs. 5 Rekursreglement) und erlässt die entsprechenden Verfügungen.Zustelladresse für das Rekursgericht: Adresse des Aktuar resp. der Aktuarin (s.u.).
MitgliedMarkus Sahli Burghalde 340 5054 Moosleerau Telefon 031 370 25 22 Fax 031 370 25 80 E-Mail markus.sahli@sek-feps.ch |
Anja Martina Kaufmann Milchgasse 7 5000 Aarau |
Rosmarie Keller-Haller Baslerstrasse 23 5200 Brugg |
Präsident
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