Aufgaben des Kirchenrats

Der Kirchenrat führt im Auftrag der Synode die Geschäfte der Landeskirche auf der Grundlage der Kirchenordnung. Der Kirchenrat besteht aus einem vollamtlichen Präsidium und sechs ehrenamtlichen Mitgliedern, die mehrheitlich Laien sind. Der Kirchenrat wird an der Sommersynode im letzten Jahr einer Amtszeit für die nächste Amtsperiode von vier Jahren in geheimer Abstimmung gewählt.

Wählbar sind alle stimmberechtigten Mitglieder der Landeskirche. Der/die Kirchenratspräsident/in muss zum Amtsantritt seinen Wohnsitz im Aargau haben. Der Kirchenrat tritt ca. alle drei Wochen zu einer Sitzung im «Haus der Reformierten» in Aarau zusammen. Der Kirchenschreiber führt das Protokoll, der Bereichsleiter Gesamtkirchliche Dienste und die Leiterin Kommunikation nehmen beratend an den Sitzungen teil.

Pflichten und Befugnisse des Kirchenrats

  • Er ist zuständig für die Beziehungen mit den staatlichen Behörden, den Kirchenpflegen und Pfarrämtern im Kanton Aargau und mit auswärtigen kirchlichen Behörden.
  • Er vollzieht die Erlasse der Synode.
  • Er erlässt die Verordnungen, die nicht in die Kompetenz der Synode fallen.
  • Er begutachtet zuhanden der Kirchenpflegen die Wahlfähigkeit der Bewerber/innen für Pfarrstellen, der Pfarrverweser/innen, Pfarrhelfer/innen und Vikar/innen sowie weiterer vollamtlicher Mitarbeitender der Kirchgemeinden.
  • Er ordnet die erforderlichen Wahlen an.
  • Er wählt auf Vorschlag der Dekanatsversammlungen die Dekanatsleitungen.
  • Er begutachtet die Vorschläge zur Ernennung von Feldprediger/innen.
  • Er ernennt die Bereichsleitungen, zugleich Mitglieder der Geschäftsleitung, sowie die Mitarbeiter/innen mit leitenden Stabsfunktionen, und stellt die Mitarbeiter/innen der Landeskirchlichen Dienste an.
  • Er unterbreitet der Synode Wahlvorschläge für die Vertretung der Landeskirche in der Synode der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz (EKS).
  • Er begutachtet Pläne und Kostenvoranschläge für Neubauten und wesentliche Umbauten der Kirchgemeinden. Er genehmigt den Verkauf oder die Abtretung von Liegenschaften oder abgeschlossene Baurechtsverträge von Kirchgemeinden.
  • Er stellt an die Synode Antrag über die Neubildung, Trennung oder Verschmelzung von Kirchgemeinden.
  • Er prüft auf Grund der ihm zugestellten Kirchgemeinderechnungen, ob die bestehenden Vorschriften über die Verwendung des Vermögens und der Einkünfte beachtet worden sind.
  • Er prüft und genehmigt die zwischen Kirchgemeinden und Pfarrer/innen abgeschlossenen Pfrundverträge.
  • Er hat das Recht, für die Zwecke, die in den Aufgabenkreis der Kirche gehören, unter den Angehörigen der Landeskirche freiwillige Sammlungen und kantonale Kollekten anzuordnen.
  • Er erstattet der Synode einen Jahresbericht, die Rechnung und den Bericht über das Vermögen und die Einkünfte der Landeskirche sowie den Voranschlag für das folgende Rechnungsjahr. Jahresbericht und Rechnung werden zuhanden der zuständigen Organe veröffentlicht.

Ihre Ansprechpersonen

  • Christoph Weber Berg
    • Christoph Weber-Berg
      • Pfarrer
      • Dr. theol.
      • Präsident des Kirchenrats
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