Die Mitgliedschaft in der Reformierten Landeskirche Aargau wird in der Kirchenordnung nach dem Wohnsitzprinzip festgelegt: Wer Mitglied der Reformierten Landeskirche Aargau ist, gehört zur Kirchgemeinde seines Wohnortes. Alle Rechte und Pflichten, insbesondere das Stimm- und Wahlrecht, übt er oder sie in der Kirchgemeinde, in der er oder sie wohnt, aus.
Die Mitglieder der Kirche sind kirchensteuerpflichtig. Die Kirchgemeinden als öffentlich-rechtliche Institutionen haben das Recht die Kirchensteuer nach den Vorgaben der staatlichen Steuergesetzgebung und der Steuerveranlagung zu erheben. Die Kirchgemeindeversammlung - d.h. Sie als Mitglied - bestimmt die Höhe des Steuerfusses nach den Grundsätzen der staatlichen Steuergesetzgebung.
Wenn nicht alle Personen einer Familie zur Reformierten Landeskirche gehören, so wird die Kirchensteuer nur für die Zahl der reformierten Familienangehörigen erhoben.
Freie Wahl der Kirchgemeinde
2007 hat die Synode ein erweitertes Modell der Mitgliedschaft beschlossen, bei dem jedes Mitglied unabhängig vom Wohnort die Kirchgemeinde frei wählen kann, in der es mit allen Rechten und Pflichten Mitglied sein möchte. Diese Regelung wurde aufgrund eines Rekurses vom Rekursgericht der Landeskirche im Herbst 2008 aufgehoben. Nun soll mit einer anderen Regelung die frei Wahl der Kirchgemeinde realisiert werden. Das Mitglied soll frei entscheiden können, welcher Kirchgemeinde seine Kirchensteuer zugewiesen werden soll. Dazu muss aber die Software des kantonalen Steueramts angepasst werden. Dies wurde der Landeskirche für 2022 in Aussicht gestellt.
Einzug der Kirchensteuer
In der Regel ziehen die Steuerbehörden der politischen Gemeinden die Kirchensteuer im Auftrag der Kirchgemeinden ein. Sie werden dafür von den Kirchgemeinden mit einem Betrag von 2 bis 3 % des Kirchensteueraufkommens entschädigt.