Die Synode hat dieses Geschäft am 18. November 2020 aufgrund der coronabedingten Einschränkungen und der erwarteten grösseren Diskussion verschoben. Im Vorfeld der Synode wurden in den Fraktionen und der Geschäftsprüfungskommission einige kritische Bemerkungen zur Vorlage geäussert, die der Kirchenrat in der Zwischenzeit mit einer Umfrage bei den Fraktionen, der GPK und beim Pfarr- und Diakonatskapitel abgeklärt hat. Einige kleine Änderungen wurden daraufhin in die Vorlage aufgenommen.
Auf die Umfrage sind Rückmeldungen von vier Fraktionen, der Geschäftsprüfungskommission sowie beider Kapitel eingetroffen. Die Eingaben zielten alle nicht auf fundamentale Veränderungen der Vorlage ab. Der Kirchenrat hat einige Änderungsbegehren aufgenommen und direkt in die Vorlage integriert (siehe unten) und legt das Geschäft der Synode im Grossen und Ganzen unverändert wieder vor.
In einem zusätzlichen Dokument hat der Kirchenrat die Rückmeldungen sorgfältig ausgewertet und beantwortet. Diese «ergänzende Beilage zur Synodevorlage» steht den Synodalen online auf der neuen Website, auf der Internetseite zur Synode vom 2. Juni, zur Verfügung. Darin sind folgende Änderungen der ursprünglichen Vorlage beschrieben.
Änderungen der Vorlage gegenüber November 2020
Der neue Abs. 4 zu §16 KO wurde gegenüber der ersten Vorlage neu formuliert, und die Hinweise zu Musik und Gesang wurden geändert: «Musik ist ein wesentlicher Teil des Gottesdiensts. Im Gesang bringt die Gemeinde Lob und Klage vor Gott.» In §17 Abs. 2 wird unter den «Feiertagen», an denen ein Gottesdienst stattfinden soll, neu auch der «Bettag» aufgelistet. Die Kirchenpflege kann Gottesdienste nur an Sonntagen, «die kein Feiertag» sind, zwei Mal im Jahr ausfallen lassen.
Ausserdem wurde gegenüber der ersten Vorlage der Eintrag von kirchlichen Handlungen in die Register der Kirchgemeinden detaillierter geklärt: «Bei Taufen, Konfirmationen, Trauungen und Abdankungen, die ausserhalb von kirchlichen Gebäuden und Anlagen und nicht auf dem Gebiet der Kirchgemeinde vollzogen werden, dem die Betroffenen gemäss § 5 KO angehören, entscheiden die vollziehenden Pfarrerinnen und Pfarrer, ob sie in das Register am Ort des Vollzugs oder in das Register jener Kirchgemeinde eingetragen werden.»
Die wichtigsten neuen Bestimmungen
Die Vorschläge zu Änderungen bei den Gottesdiensten und die vorgeschlagenen neuen Bestimmungen in der Kirchenordnung wurden grundsätzlich nicht verändert.
Die Kirchenpflege kann beschliessen, dass der Gemeindegottesdienst maximal zwölf Mal pro Jahr an einem Werktag statt an einem Sonntag stattfinden kann. Die Kirchenpflege kann den Gemeindegottesdienst am Sonntag höchstens zwei Mal pro Jahr - ausser an einem Feiertag - ganz ausfallen lassen und sechs Mal pro Jahr mit einer anderen reformierten Kirchgemeinde zusammenlegen. Eine Zusammenlegung an mehr als sechs Sonntagen pro Jahr muss von der Kirchgemeindeversammlung beschlossen und in einem Zusammenarbeitsvertrag festgehalten werden.
Laienpredigerinnen bzw. -prediger dürfen höchstens zehn Gottesdienste pro Jahr in derselben Kirchgemeinde leiten. Gruppen ohne theologische Leitung dürfen höchstens drei Gottesdienst pro Jahr feiern. Weitere Gottesdienste wie Jugend- oder Kindergottesdienste, Taizéfeiern, Lobpreisabende, Weltgebetstag etc. können, mit der Zustimmung des Pfarramts, von geeigneten Personen ohne theologische Ausbildung geleitet werden. Die Pflichttage des Abendmahls im Gemeindegottesdienst werden durch eine Pflichtanzahl ersetzt.
Neue Bestimmungen zur Taufe
Die Taufe soll ausser im Gemeindegottesdienst auch im Rahmen eines Kasualgottesdienstes (wie Trauung oder Abdankung) an einem beliebigen Wochentag gefeiert werden können. Die Pflicht, dass die Taufpaten einer christlichen Konfession angehören müssen, soll entfallen.