Nach zweijährigen Verhandlungen der drei Landeskirchen mit dem Kanton – unter Federführung der Reformierten Landeskirche Aargau – wurde von der kantonalen Datenschutzbeauftragen, Gunhilt Kersten, das Merkblatt zur Handhabe des Datentransfers von den Einwohnergemeinden an die Kirchgemeinden im November 2011, erneut überarbeitet und im Sinne der Kirchgemeinden verbessert.
Die Weitergabe von Personendaten durch die Einwohnerkontrollen an die reformierten Kirchgemeinden wurde mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) im Juli 2008 erschwert. Die bis dahin weitgehend funktionierende Datenweitergabe bei Mutationen durch Zuzug oder Wegzug, Ein- und Austritten oder Änderungen in den Personalien sowie bei Geburten und Todesfällen verschlechterte sich. Die Daten wurden nur noch teilweise oder gar nicht mehr regelmässig geliefert.
Neuerungen bei der Datenweitergabe
Mit der neuen Fassung des Merkblatts sind deutliche Verbesserungen in folgenden Punkten erfolgt:
1. Die Liste der Daten
Die der Kirchgemeinde regelmässig von der Einwohnergemeinde mitgeteilt werden, wurde erweitert; Bei reformierten Kindern wird neu die Adresse der sorgeberechtigten Personen mitgeteilt. Bei der Verwitwung eines Ehepartners oder eingetragenen Partners eines Kirchenmitglieds wird dies nun gemeldet. Und eine neue Regelung zu Eintritts- und Austrittsmeldungen ist dazu gekommen. Die Liste entspricht jetzt den
Bedürfnissen, die die Kirchgemeinden gemeldet haben.
2. Automatische Weitergabe:
Die Einwohnerkontrollen sind neu verpflichtet die festgelegten Daten oder Mutationen auf regelmässiger Basis an die Kirchgemeinden weiterzugeben. In der früheren Version des Merkblatts hiess es «Die Daten … dürfen … weitergegeben werden». Die neue Formulierung erleichtert es den Kirchgemeinden, die regelmässige Datenweitergabe einzufordern.
3. Listenauskünfte:
Für Einladungen zu ökumenischen Anlässen können den Kirchgemeinden sogenannte Listenauskünfte erteilt werden. Dabei dürfen Name, Vorname,
Adresse und Alter ersichtlich sein. So kann die Kirchgemeinde beispielsweise alle Kinder eines bestimmten Jahrgangs zum Religionsunterricht oder ökumenischen Feiern einladen und sich hierfür eine Adressliste bei der Einwohnergemeinde geben lassen.
4. Gebühren:
Einzel- und Listenauskünfte an die Kirchgemeinden sind unentgeltlich.
Einschränkungen
In einem Punkt konnte auch nach mehrfachen Diskussionen leider kein Entgegenkommen erreicht werden: Die Mitteilung von Name und Geburtsdatum von konfessionsfremden oder konfessionslosen Kindern wird nicht automatisch erfolgen, auch wenn die Eltern der eigenen Konfession angehören. Das bedeutet, dass die Kinder von reformierten Eltern, nur gemeldet werden, wenn sie auch reformiert sind. Dasselbe gilt bei
Todesfällen von Kindern, die nicht der eigenen Konfession angehören. Es ist aber immer möglich, dass die Kirchgemeinden einzelne Anfragen
machen, um spezifisch seelsorgerliche Daten zu erheben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen.
Das neue Merkblatt wurde den Einwohnergemeinden im November 2011 geschickt. Es wurde den reformierten Kirchgemeinden mit einem erklärenden Begleitbrief von der Landeskirche zugeschickt, damit diese über die neuen Regelungen informiert sind.
Es bleibt zu hoffen, dass die im Merkblatt festgehaltenen Verbesserungen nun in der Praxis umgesetzt werden. Die Kirchgemeinden werden gebeten,
zu beobachten, ob die Einwohnergemeinden die Datenweitergabe anpassen. Das Thema Datenweitergabe wird mit diesem erneuerten Merkblatt
abgeschlossen.