Neue Regelung des Finanzausgleichs der Kirchgemeinden

Finanzschwache Kirchgemeinden stützen statt alle Defizite decken

Veröffentlicht am 9. Mai 2017

Medienmitteilung – Der Finanzausgleichsfonds der Landeskirche wird in absehbarer Zeit erschöpft sein, weil immer mehr Kirchgemeinden immer grössere Ansprüche auf Defizitbeiträge geltend machen. Das bedeutet, dass entweder die jährlichen Einlagen in den Ausgleichsfonds deutlich erhöht werden müssten, oder dass die Bezugsbedingungen so angepasst werden, dass der Ausgleichsfonds wieder seine eigentliche Funktion erfüllen kann, nur die finanzschwachen Kirchgemeinden zu unterstützen.

Der Kirchenrat legt der Synode im Juni eine Teilrevision des Reglements über den Finanzausgleich vor, die auf der Solidarität mit den finanzschwachen Kirchgemeinden beruht, Anreize für strukturelle Anpassungen setzt und dabei den Kirchgemeinden den grösstmöglichen Gestaltungsspielraum lässt.

Synode 16 Nov16 Aarau FW Abstimmung
Die Synode wird im Juni 2017 über den neuen Finanzausgleich abstimmen Frank Worbs

Der Finanzausgleichsfonds wird seit Jahren immer stärker beansprucht. Wurde der Fonds 2010 noch mit 139’899 Franken belastet, so mussten 2016 bereits 815’158 Franken entnommen werden, um Defizite der Kirchgemeinden auszugleichen und Baubeiträge auszurichten. Im gleichen Zeitraum wuchs die Zahl der Kirchgemeinden mit Defizitbeiträgen von fünf auf zwölf. Ohne Eingriffe in den Steuerungsmechanismus des Finanzausgleichsfonds ist in den nächsten Jahren mit einem weiteren Anstieg sowohl der Defizitbeiträge als auch der Zahl
der bezugsberechtigten Kirchgemeinden zu rechnen. Die Reserven werden innerhalb weniger Jahre vollständig aufgebraucht sein.

Die bisherige Regelung setzt falsche Anreize

Grundsätzlich müssten Kirchgemeinden, die ein wiederkehrendes Defizit in ihrer Rechnung ausweisen, durch strukturelle Anpassungen ihr Defizit beseitigen oder zumindest begrenzen, wodurch der Finanzausgleichsfonds entlastet würde und seine Funktion längerf rist ig erfüllen könnte. Die derzeitige Ausgestaltung des Finanzausgleichs setzt dafür jedoch keinerlei Anreize. Die Kirchgemeinden können damit rechnen, dass bei einem Defizit bis zu 40 Prozent ihres Aufwands vom Finanzausgleich gedeckt werden ungeachtet ihrer Finanzkraft. Die einzige Bedingung ist, dass ihr Steuerfuss mindestens 21 Prozent betragen muss. Sowohl aus finanzieller Perspektive als auch im Sinne einer guten Gemeindeentwicklung ist deshalb für den Kirchenrat eine Reform des Finanzausgleichs unumgänglich und dringend. Mit der vorgelegten Teilrevision will der Kirchenrat deshalb nicht einfach die Bezüge aus dem Ausgleichsfonds linear kürzen, sondern mit einem Systemwechsel die Fehlanreize eliminieren, die strukturelle Probleme vertuschen, statt deren Bereinigung zu fördern.

Finanzschwäche ausgleichen und Autonomie der Kirchgemeinden respektieren

Die neue Regelung verfolgt drei Ziele:
1. Es werden nur noch finanzschwache Kirchgemeinden unterstützt. Finanzstarke Kirchgemeinden, die Defizite ausweisen (s. u. Abschnitt «Auswirkungen»), sollen zu strukturellen Anpassungen bewegt werden.

2. Es wird die Finanzschwäche ausgeglichen, nicht in jedem Fall das Defizit.
Die bezugsberechtigten Kirchgemeinden erhalten einen Beitrag, der nach einem neuen Modell berechnet wird (s.u.).

3. Die Autonomie der Kirchgemeinden wird nicht beschnitten. Wie sich die Kirchgemeinden der Aufgabe struktureller Anpassungen stellen, ob
durch Erschliessung neuer finanzieller Mittel, ob durch Reduktion der Stellenvolumen oder durch Einsparungen dank Synergien in der regionalen Zusammenarbeit, wird in der Autonomie der Kirchgemeinden belassen.

Die neue Regelung des Finanzausgleichs

Die Bestimmungen des Finanzausgleichs werden um zwei neue Regelungen ergänzt. Grundsätzliche Voraussetzung für Beiträge aus dem Finanzausgleich ist auch weiterhin, dass eine Kirchgemeinde einen minimalen Steuerfuss von 21 Prozent hat. Neu kommt hinzu, dass eine Kirchgemeinde auch «finanzschwach» gemäss neuem Reglement sein muss. «Finanzschwach » ist sie, wenn ihre Steuerkraft pro Mitglied unter 75 Prozent der durchschnittlichen Steuerkraft pro Mitglied aller Kirchgemeinden liegt. Die Berechnung des durchschnittlichen Werts der Steuerkraft wird in der Synodevorlage mit Modellrechnungen erklärt. Auch bei der Berechnung des Beitrags gibt es eine Änderung: Ausgeglichen
wird die Differenz zu 75 Prozent des kantonalen Durchschnitts der Steuerkraft. Ist der so errechnete Anspruch höher als das anrechenbare Defizit, so wird nur das Defizit ausgeglichen. Auch dazu gibt es Modellrechnungen in der Synodevorlage.

Auswirkungen der neuen Regelung

Die Teilrevision würde nach dem heutigen Stand folgende Auswirkungen zeigen: Statt heute zwölf anspruchsberechtigten Kirchgemeinden würden nur noch neun einen Beitrag erhalten. Die Beitragszahlungen (Durchschnitt der letzten drei Jahre) reduzieren sich um rund 240’088 Franken pro Jahr. Die Beitragszahlungen der Modellrechnung würden bei 351’290 Franken pro Jahr liegen und damit im Rahmen der im jetzigen Reglement vorgesehenen Obergrenze von maximal 4 Prozent des Zentralkassenbeitrages bleiben. Damit ist der Finanzausgleichsfonds längerfristig überlebensfähig.

Zur Frage der Baubeiträge

Anders als bei den Beitragszahlungen, bei denen Finanzschwäche Voraussetzung ist, stellt sich die Sachlage bei den Baubeiträgen dar. Diese können durchaus auch für finanzstarke Kirchgemeinden Sinn machen, wenn zum Beispiel eine zwar finanzstarke, aber kleine Gemeinde ein historisches Gebäude sanieren muss. Baubeiträge haben jedoch in der Sache nichts mit dem Finanzausgleich zu tun, der finanzschwachen Kirchgemeinden vorbehalten sein soll.

Der Kirchenrat möchte deshalb mit dieser Teilrevision die Bestimmungen über die Baubeiträge aus dem Reglement über den Finanzausgleich herausnehmen. Die Synode kann den Kirchenrat aber beauftragen, einen Bericht zu erarbeiten und Antrag zu stellen, wie die Zahlung von Baubeiträgen künftig zu gestalten und zu finanzieren wäre. Ohne Erhöhung des Zentralkassenbeitrags würde dies allerdings nicht zu erreichen sein.

verfasst von
Informationsdienst