Medienmitteilung – Am 2. Juni tritt die Synode der Reformierten Landeskirche Aargau zu ihrer ersten Sitzung 2021 wegen der aktuellen Corona-Situation noch einmal im Trafo Baden zusammen. Im kantonalen Parlament der Reformierten Kirche geht es vor allem um die Bestimmungen zum Gottesdienst, der nicht mehr an jedem Sonntag stattfinden soll, und zur Taufe.
Die Taufpaten sollen frei gewählt werden können, ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zu einer Kirche oder Religion. Dieses Geschäft war in der letzten Sitzung im November 2020 vertagt worden. Ausserdem stehen die Rechnung 2020, Änderungen im Wahlrecht und ein Notrechtsklausel in der Kirchenordnung auf der Traktandenliste.
Im Mittelpunkt stehen die neuen Regelungen für Gottesdienste und Taufe und die entsprechenden Änderungen der Kirchenordnung. Dieses Geschäft wurde aus Zeitgründen an der letzten Sitzung der Synode, am 18. November 2020, vertagt. In der Zwischenzeit hat der Kirchenrat bei den Fraktionen, der GPK und beim Pfarr- und Diakonatskapitel noch einmal nachgefragt, ob die geplanten Änderungen auf Kritik stossen. Die Rückmeldungen wurden in einem Bericht sorgfältig ausgewertet und beantwortet. Das Dokument steht als «ergänzende Beilage zur Synodevorlage» online zur Verfügung. Einige kleine Änderungen wurden in die Vorlage aufgenommen. Das Geschäft wird der Synode aber im Grossen und Ganzen unverändert wieder vorgelegt.
Neue Regelungen für Gottesdienste und Taufe
Die neuen Bestimmungen zum Gottesdienst und zur Taufe in der Teilrevision der Kirchenordnung sollen den Kirchenpflegen grössere Spielräume bei der Gestaltung und Anzahl der Gottesdienste und des Gemeindelebens geben, um besser auf die spirituellen Bedürfnissen und Gewohnheiten der Menschen heute eingehen zu können. Durch Zusammenlegung von Gottesdiensten und vertragliche Zusammenarbeit mit Nachbargemeinden können die Kirchgemeinden die personellen und finanziellen Ressourcen gezielter einsetzen. Die Vorschläge wurden seit 2018 entwickelt und ausführlich diskutiert.
Weniger Gottesdienste am Sonntag dafür während der Woche
Die Kirchenpflege soll neu beschliessen können, dass der Gemeindegottesdienst statt am Sonntag bis zu zwölf Mal pro Jahr an einem Werktag stattfinden und zwei Mal pro Jahr ganz ausfallen kann. Viele Kirchgemeinden machen mit solchen Angeboten bereits gute Erfahrungen. Sechs Mal pro Jahr kann er mit einer anderen reformierten Kirchgemeinde zusammenlegt werden. Darüber hinaus gehende Zusammenarbeit mit Nachbargemeinden muss von der Kirchgemeindeversammlung beschlossen und in einem Zusammenarbeitsvertrag festgehalten werden. Bisher wurde die Feier des Abendmahls an bestimmten Feiertagen vorgeschrieben, neu wird nur noch eine Mindestanzahl pro Jahr festgesetzt.
Neue Bestimmungen zur Taufe
Die Taufe muss nicht mehr in einem Gemeindegottesdienst, sondern kann auch in einem speziellen Gottesdienst mit Angehörigen und Freunden an einem beliebigen Wochentag und geeigneten Ort vollzogen werden. Die bisher in der Kirchenordnung stehende Pflicht, dass die Taufpaten einer christlichen Konfession angehören müssen, soll entfallen. Die Eltern sollen die Taufpaten frei wählen können, egal ob sie einer Kirche oder einer anderen Religion angehören.
Rechnung 2020 schliesst besser als erwartet
Die Rechnung 2020 der Zentralkasse der Reformierten Landeskirche Aargau ist deutlich besser ausgefallen als budgetiert und schliesst mit einem unerwarteten Ertragsüberschuss von 320 772 Franken ab. Budgetiert war ein Aufwandsüberschuss von 143 810 Franken. Der unerwartete Überschuss ist vor allem auf nicht getätigte Ausgaben zurückzuführen, viele davon aufgrund der Einschränkungen während der Pandemie 2020 und der vielen Veranstaltungen, die nicht durchgeführt werden konnten. Der Kirchenrat schlägt der Synode vor, den Überschuss in den Ausgleich Zentralkassenbeitrag und damit dem Eigenkapital zuzuweisen.
Ausschlusskriterien erweitert – Änderungen des Wahlrechts
Im Blick auf die Gesamterneuerungswahlen für die Amtsperiode 2023-26 im Herbst 2022 hat der Kirchenrat die 2018 durchgeführten Gesamterneuerungswahlen evaluiert und Rückmeldungen und Erfahrungen bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahlen ausgewertet. Mit der Teilrevision des Wahlrechts, sollen Unklarheiten und Mängel behoben werden. Nebst verwandtschaftlichen Beziehungen gibt es neu weitere Gründe, die bei der Ausübung von Aufgaben und Ämtern zu Interessenkonflikten führen können. In Zukunft sollen Arbeitsverhältnisse von mehr als 20 % nicht mehr mit dem Amt eines ehrenamtlichen Mitglieds der Kirchenpflege vereinbar sein. Dies entspricht der Regelung für die politischen Einwohnergemeinden im Kanton Aargau.
Befugnisse des Kirchenrats in ausserordentlichen Situationen
Der Kirchenrat beantragt der Synode, die Kirchenordnung um eine «Notrechtsklausel» zu ergänzen, damit der Kirchenrat in ausserordentlichen Situationen befristete Massnahmen ergreifen kann, um das kirchliche Leben aufrechtzuerhalten und die Erfüllung der kirchlichen Aufgaben vorübergehend in angepasster Form zu ermöglichen. In einem Ausnahmezustand, den die Welt seit Ausbruch der Pandemie Ende 2019 erlebt und der auch in der Schweiz das kirchliche Leben erheblich beeinträchtigt, hat der Kirchenrat bisher nicht die nötige Kompetenz, um das kirchliche Leben in Ausnahmesituationen zu ordnen. Trotzdem musste er einige Bestimmungen der Kirchenordnung, die unter diesen Umständen nicht oder nur teilweise eingehalten werden konnten, ausser Kraft setzen.
Mit einer «Notrechtsklausel», wie sie auch die Kantons- und die Bundesverfassung enthalten, soll der Kirchenrat diese Befugnisse erhalten. Die Kompetenz des Kirchenrats beschränkt sich auf «Massnahmen, um … das kirchliche Leben aufrechtzuerhalten sowie die Aufgabenerfüllung durch die Landeskirche und die Kirchgemeinden in angepasster Form zu ermöglichen». Die Massnahmen sind auf höchstens 18 Monate befristet, es sei denn, die Synode genehmigt sie.
Neue minimale Finanzierung der kirchlichen Werke
Der Kirchenrat beantragt der Synode das Reglement über «die minimale Finanzierung der Werke der Mission und Entwicklungszusammenarbeit» (SRLA 722.300) Ende 2021 aufzuheben, weil es die Möglichkeiten auf veränderte Finanzen angemessen zu reagieren, weitgehend einschränkt. Die Erträge der Zentralkasse der Landeskirche werden in den nächsten Jahren weiter zurückgehen. Das Reglement über die minimale Finanzierung der kirchlichen Werke verhindert aber Anpassungen weitgehend, da es seit seinem Inkrafttreten, 2001, die Beiträge auf mindestens fünf Prozent des Zentralkassenbeitrages festlegt. Weil die Landeskirche bei der Gestaltung der Finanzen in den nächsten Jahren mehr Handlungsspielraum brauchen, soll das Reglement per 31.12.2021 aufgehoben werden.
Interpellation zum Verhaltenskodex - wieder zurückgezogen
Die Evangelischen Fraktion hat am 17. Mai eine Interpellation «betreffend Umsetzung Verhaltenskodex für kirchliche Mitarbeitende» eingereicht. Sie zitiert einen Satz aus dem «Verhaltenskodex zur Prävention von Grenzüberschreitungen und sexuellen Übergriffen», der im Blick auf die Verwendung von gendergerechter Sprache erklärt: «Damit soll anerkannt werden, dass sich die Menschheit nicht in zwei starre, klar voneinander abtrennbare Pole männlich und weiblich einteilen lässt, sondern es fliessende Übergänge gibt.» Die Interpellation fragt nach dem Sinn und der Bedeutung dieser Aussage, die «sich theologisch unterschiedlich beurteilen lässt», wie es in der Interpellation heisst.
Ausserdem stellt die Fraktion Fragen zu dem per Einschreiben versandten Brief mit der Androhung von disziplinarischen Massnahmen an verschiedene Mitarbeitende, die nicht bereit waren, die zum Verhaltenskodex gehörende Verpflichtungserklärung zu unterschreiben. Die Fraktion fragt, ob der Kirchenrat in der Zwischenzeit anders vorgehen würde und entsprechende Anordnungen erlassen hätte. Die Interpellation wurde Ende Mai von der Fraktion wieder zurückgezogen.