Medienmitteilung – Bei der Volksabstimmung zu Artikel 119 der Bundesverfassung geht es lediglich um sieben Wörter in einem unscheinbaren Halbsatz von Absatz 2, Buchstabe c, Satz 3. Darin wird fest- gelegt, wie viele Embryos künstlich hergestellt werden dürfen.
Heute gilt: Es dürfen so viele Embryonen ausserhalb des Leibes der Mutter er zeugt werden, «als ihr sofort eingepflanzt werden können». Neu soll dieser Satzteil lauten: «als für die medizinische unterstützte Fortpflanzung notwendig sind». Die Revision von Artikel 119 BV bildet die Voraussetzung für die Aufhebung des Verbots der Präimplantationsdiagnostik (PID) im Fortpflanzungsmedizingesetz.
Der Gesetzgeber möchte Eltern mit einer erblichen Vorbelastung eine genetische Abklärung im Rahmen der künstlichen Befruchtung ermöglichen. Der Kirchenbund kann dieses Anliegen nachvollziehen. Die genetische begründete Selektion von Embryonen stösst jedoch in den hoch sensiblen und problematischen Bereich der Eugenik vor, d.h. der künstlichen Selektion und Kontrolle der menschlichen Fortpflanzung. Deshalb muss eine klare und strikte rechtliche Regelung geschaffen werden. Die vorgelegte Revision erfüllt diese Bedingung nicht. Deshalb lehnt der Schweizerische Evangelische Kirchenbund SEK die Verfassungsänderung ab.
Der Kirchenbund begründet seine Zurückweisung wie folgt:
1. Problematische Zweckänderung
Nach derzeit geltendem Recht dürfen nur so viele Embryonen aus den Eizellen einer Frau hergestellt werden, als «ihr» auch eingepflanzt werden. Der geänderte Verfassungsartikel hat nicht mehr die Frau im Blick, sondern lediglich die dafür notwendigen medizinischen Massnahmen. Mit dem Adressatenwechsel wird ausschliesslich auf die Biomedizin und ihre Interessen fokussiert. Der eigentliche Zweck, die Ermöglichung einer Schwangerschaft, wird nicht mehr erwähnt.
2. Rückzug des Gesetzgebers
Mit der Revision von Art. 119 BV wird die Entscheidung über die Anzahl der erzeugten Embryonen allein der Fortpflanzungsmedizin überlassen. Der Gesetzgeber verzichtet faktisch auf eine rechtliche Limitierung der PID und eröffnet der Fortpflanzungsmedizin ein neues Praxisfeld, aus dem er sich zugleich selbst zurückzieht. Überzählige Embryonen könnten zukünftig – weil sie schon da sind – auch für die Forschung oder als sogenannte «Retterbabys» verwendet werden.
3 . Ungeklärter Embryonenschutz
Die gentechnologischen Entwicklungen bewogen den Gesetzgeber, einen Artikel zur «Würde der Kreatur» (Art. 120 BV) in die Verfassung aufzunehmen. Gibt es analog einen Würdeschutz für menschliche Embryonen? Die heutige Fassung von Art. 119 BV beinhaltet zwar nicht ausdrücklich, aber der Sache nach einen solchen Schutz. Er würde aber mit der Annahme der vorgeschlagenen Änderung hinfällig. Deshalb fordert der Kirchenbund einen Artikel, der die Würde des Embryos explizit unter den Schutz der Bundesverfassung stellt.
4. Von der Ausnahme zur Regel
Das menschliche Leben – ob geboren oder ungeboren – muss geschützt werden. Die Embryoselektion kollidiert mit der grundsätzlichen Pflicht, menschliches Leben zu schützen. Deshalb kommt PID nur als Ausnahme zum grundsätzlichen Lebensschutz in Frage und nicht als frei wählbare Alternative dazu. Zugleich ist eine ethische Beratung vor dem Entscheid zur PID notwendig. Denn der Entschluss, PID anzuwenden, schliesst das ‹ja› zur Embryonenselektion bereits mit ein.
Die Konsequenzen und Zumutungen des Gewissensentscheids müssen deshalb vor dem Entschluss für eine PID geklärt und abgewogen werden. Die Gefahr, dass Ausnahmen zur selbstverständlichen Regel werden, ist gerade im Rahmen der neuen Biotechnologien gross. Ihr entgegenzuwirken, ist eine Aufgabe für die ganze Gesellschaft.
5. Die Vorgabe von Gottes ‹Ja› zu jedem Menschen
Entscheidungsfreiheit ist ein hohes Gut, das die Bereitschaft voraussetzt, Verantwortung zu übernehmen. Wie viel Verantwortung sollte Menschen zugemutet werden und wann wird diese zur unerträglichen Last? Sollte die Wahl menschlichen Lebens wirklich zu einer Alltagentscheidung werden?
Die Bibel weiss um die Gefahren menschlicher Überforderung und hat deshalb die Geschichte von Gottes ‹Ja› zu jedem Menschen prominent an den Anfang gestellt: Jeder Mensch ist das von Gott gewollte Geschöpf. Weil für den Schöpfer kein Leben verwerflich (1Tim 4,4) ist, muss kein menschliches Leben überprüft und aussortiert werden.
Diese Grundentscheidung zum Leben muss sich in gesellschaftlichen Bedingungen widerspiegeln, in denen jedes Kind willkommen ist und Eltern allen Rückhalt und jeden nur möglichen Grund erhalten, um ihr Kind freudig und auch mutig annehmen zu können.