Das aktuelle Lohnsystem für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kirchgemeinden wurde im Jahr 2005 für die ordinierten Dienste und 2009 für die nicht ordinierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingeführt.
Nun legt der Kirchenrat der Synode ein neues, total revidiertes Lohnsystem für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kirchgemeinden vor. Über die Gründe, das Vorgehen, die Eckwerte und die Vernehmlassung dazu wurde im a+o bereits an verschiedenen Stellen berichtet (s. Bericht im a+o Nr. 6, Juni 2021 zur Auswertung der Vernehmlassungsantworten).
Ersteinstufung nur noch nach Alter
Der Entwurf des neuen Lohnsystems wurde in Zusammenarbeit mit einem auf Lohnfragen spezialisierten Unternehmen erarbeitet. Hier noch einmal kurz die wichtigsten Eckwerte: An die Stelle einer Ersteinstufung nach Dienst- und Berufsjahren und nachfolgender Stufenanstiege tritt ein System, das den Lohn altersabhängig bemisst und regelmässig bis zum 50. Altersjahr ansteigen lässt. Alle Funktionen kennen 25 Lohnstufen.
Die bestehenden Funktionsprofile wurden ausdifferenziert und nach fachlichen Kriterien weiterentwickelt. Dies erleichtert bei einer Anstellung die Zuordnung der Stelle zu dem für die Bemessung des Lohns relevanten Funktionsprofil.
Unterscheidung zwischen Richt- und Mindestlöhnen
Es wird zwischen Richtlöhnen und Mindestlöhnen unterschieden. Mindestlöhne gelten für Funktionen, die eine kirchliche Ausbildung und Beauftragung voraussetzen und für die kein Stellenmarkt ausserhalb der Kirche besteht (z.B. ordinierte Dienste, Katechese, Kirchenmusik). Richtlöhne gelten für Funktionen, die keine kirchliche Ausbildung und Beauftragung voraussetzen und für die auch ausserhalb der Kirche ein Stellenmarkt besteht. Ab dem 66. Altersjahr gelten für alle Funktionen Richtlöhne, sodass die Kirchenpflegen bei Stellvertretungen mehr Spielraum haben.
Folgen und Umsetzung
Durch die Einfachheit des Systems werden Rechtssicherheit geschaffen und der administrative Aufwand erheblich reduziert. Bei der Vorlage handelt es sich aber nicht um ein Sparpaket. Bei dem neuen Lohngefüge sollen sich im Grossen und Ganzen Lohnerhöhungen und -verminderungen die Waage halten.
Falls die Synode dem neuen Lohnsystem zustimmt, tritt es auf den 1. Januar 2023 in Kraft. Für Mitarbeitende, die aufgrund der neuen Bestimmungen eine Lohneinbusse in Kauf nehmen müssten, soll eine nominelle Besitzstandswahrung für die Dauer einer Amtsperiode, also bis Ende 2026, gelten. Diese bezieht sich auf den bisher geltenden Mindestlohn auf der erreichten Stufe. Im Zuge dieser Besitzstandswahrung kann es für einzelne Kirchgemeinden vorübergehend zu erhöhten Lohnkosten kommen.