Bericht von der Synode vom 24. Januar 2001 in Aarau

Umsetzung der Partnerschaftlichen Gemeindeleitung vertagt

Veröffentlicht am 24. Januar 2001

In einem Punkt war man sich einig: Ausser den Pfarrerinnen und Pfarrern sollen in Zukunft auch die Diakonischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom Kirchenvolk an der Urne gewählt werden und mit Stimmrecht in der Kirchenpflege sitzen. Der Weg zu diesem Ziel, den der Kirchenrat mit dem Reglement "Partnerschaftliche Gemeindeleitung" (PGL), der Synode der Reformierten Landeskirche Aargau am 24. Januar im Grossratssaal Aarau vorlegte, stiess aber in einem wesentlichen Punkt auf Widerstand.

Synode 24 Jan2001 neue Synodale
Inpflichtnahme neuer Synodaler am 23. Januar 2021 F. Worbs

Die Synode hat beschlossen, nur eine erste Lesung durchzuführen und an einer späteren Sitzung das überarbeitete Reglement endgültig beraten und verabschieden. Den zentralen Streitpunkt machte Pfarrer Urs Zimmermann, Wettingen, im Namen der Fraktion Kirche und Welt schon in der Eintretensdebatte klar: Die Synode hatte bei der Grundsatzdebatte im Juni 2000 in Windisch entschieden, dass Pfarrerinnen und Pfarrer und Diakonische Mitarbeitende von Amtes wegen durch ihre Volkswahl der Kirchenpflege mit Stimmrecht angehören sollen. In grossen Kirchgemeinden mit vielen Angestellten in den beiden ordinierten Diensten sollte die Kirchgemeindeversammlung ein Delegationsprinzip beschliessen können. Dort würden nur ein bis zwei Vertreterinnen und Vertreter jedes Dienstes als Delegierte der Kirchenpflege mit Stimmrecht angehören.
Der Kirchenrat hatte nach der Synode aufgrund der Diskussionen mit dem Kurator der Kirchgemeinde Aarau, Markus Meier, aber eine neue Regelung für die Vertretung der beiden Dienste in der Kirchenpflege in seinem "Reglement über Amtsdauer, Wählbarkeit und Delegation in der Partnerschaftlichen Gemeindeleitung" verfolgt: Die Vertreterinnen und Vertreter der beiden Dienste in der Kirchenpflege sollten zusätzlich vom Volk direkt in die Kirchenpflege gewählt werden.

Das warf viele neue Fragen und Diskussionen auf: Von unabsehbaren Folgen und Rechtsunsicherheit war die Rede. Urs Zimmermann wies z.B. darauf hin: Wenn nur einzelne Mitarbeitende persönlich in die Kirchenpflege gewählt werden, dürfen Geschäfte nicht mehr spontan in der Kirchenpflege entschieden werden, sonst droht ein Flut von Beschwerden der Nichtbeteiligten gegen diese Entscheide. Pfarrer Wolfgang Schulze stellte im Namen des Vorstands des Pfarrkapitels weitere Fragen: "Was hat das Aargauer Modell für Auswirkungen im Konkordat. Welche Auswirkungen hat es, wenn ein kandidierender Pfarrer nicht oder nur mit schlechtem Ergebnis in die Kirchenpflege gewählt wird? Wird es nicht z.B. nach Kampfwahlen zwischen mehreren kandidierenden Mitarbeitenden ein Gefälle zwischen Gewählten und Nichtgewählten, eine Art Zwei-Klassen-Gesellschaft in den ordinierten Diensten geben?"Die Synode teilte diese Bedenken. Sie beschloss zwar fast einstimmig Eintreten aber nur in Form einer ersten Lesung. Diese hat mit grosser Mehrheit die Beschlüsse der Synode vom Juni 2000 bezüglich Mitgliedschaft von Amtes wegen und Delegationsprinzip bestätigt und die vorgeschlagene zusätzliche Wahl der ordinierten Dienste in die Kirchenpflege abgelehnt. In der weiteren Lesung des Reglements wurden einige Änderungen beschlossen und noch mehr Anregungen dem Kirchenrat für die weitere Umarbeitung mitgegeben.Die zweite Vorlage des Kirchenrates, die den Beamtenstatus für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landeskirche aufheben möchte, war an einzelnen Stellen mit der Partnerschaftlichen Gemeindeleitung verknüpft. Da diese aber noch einmal vertagt wurde, zog der Kirchenrat wegen der daraus entstehenden Unklarheiten die Vorlage zurück, bis die Partnerschaftliche Gemeindeleitung definitiv beschlossen wird.

Neues Reglement für die kirchliche Weiterbildung angenommen

Das neue Weiterbildungsreglement (WBR) soll schlank und flexibel sein, sowie modernen Anforderungen entspricht. Das Reglement soll in der Handhabung möglichst praktisch und einfach sein. Deshalb unterscheidet es nicht mehr zwischen Fort- und Weiterbildung und betrachtet die langdauernde Weiterbildung von 14 Wochen nach acht Dienstjahren im Aargau als eine Art Konto, von dem man nach mindestens fünf Jahren auch etwas vorbeziehen kann. Der Inhalt der Weiterbildung wird relativ breit definiert.
Besonders wichtig ist dem Kirchenrat die Möglichkeit der "persönlichen und dienstlichen Standortbestimmung" in einer Zeit, in der berufliche Laufbahnen nicht mehr geradlinig verlaufen und Berufswechsel regelmässig vorkommen. Den Kirchenpflegen soll das Recht zustehen, die Mitarbeitenden auf ihr Entwicklungspotential oder auch allfällige Defizite in der Ausbildung und Berufsausübung hin anzusprechen und Weiterbildungen anzuordnen.
Neu sollen die Kirchgemeinden zwischen 30 und 50 % (je nach Anzahl Stellen) der Lohnkosten ihrer beurlaubten Mitarbeitenden bei der lang dauernden Weiterbildung als Beitrag an die Stellvertretungskosten erhalten. Ausserdem geht das neue WBR geht davon aus, dass Supervision und Coaching der Berufserfüllung dienen und deshalb ins Anstellungsverhältnis gehören. Sie dienen nicht der Weiterbildung, sondern der Arbeit. Das WBR bietet neu aber für Kirchgemeinden, die Supervision und Coaching unterstützen, Möglichkeiten dies mit dem Anspruch auf Weiterbildung zu verrechnen. Auch wurden neu Rückerstattungspflichten der Weiterbildungskosten festgelegt, wenn eine Person, die lang dauernde Weiterbildung bezieht, vorzeitig aus dem aargauischen Dienst ausscheidet.

Keine Einschränkungen in der Diskussion

In der ausführlich Diskussion wurde zunächst die Einschränkung der Vorlage auf die ordinierten Dienste, Pfarr- und diakonischer Dienst, abgelehnt. Das WBR gilt nach Inkraftsetzung zwar für alle kirchlichen Angestellten, für einzelne Berufsgruppen wie Sigristen und Sekretärinnen sollen aber angepasste Bestimmungen ausgearbeitet werden. Auf Anträge des Synodalen Hansrudolf Pfister, einer der beiden Ausbildungsbeauftragten der Deutschschweizer Landeskirchen, wurden festgelegt, dass das Einzelheiten in Ausführungsbestimmungen geregelt werden sollen, die "bei veränderten Bedingungen schnell und flexibel geändert werden" können. Ausserdem soll im neuen Weiterbildungsreglement die von der Erziehungsdirektorenkonferenz bestimmte Unterscheidung zwischen "Weiterbildung und Zusatzausbildung, die auch zu einer beruflichen Neuausrichtung führen kann," in das neue Reglement aufgenommen werden soll.
Ergänzt wird der im Aargau grosszügige Anspruch auf zwei Wochen Weiterbildung im Jahr, durch den Zusatz, dass die Kirchenpflege diesen aufgrund finanzieller Engpässe einschränken kann. Anträge grundsätzliche Reduktion der zwei Wochen im Jahr bzw. der 14 Wochen nach acht Jahren wurde abgelehnt.
Zum Schluss hat Kirchenratspräsident Paul Jäggi die Synodalen über die aktuelle Situation in der Rechtssache mit dem Pfarrer von Umiken dargelegt. Solange das Bundesgericht nicht über die aufschiebende Wirkung der staatsrechtlichen Beschwerde entschieden hat, können weder Kirchenrat noch Kirchenpflege Umiken konkrete weitere Schritte unternehmen. Es sei eine schwierige Situation für die Kirchgemeinde Umiken, aber die kirchlichen Behörden müssten sich klar an die rechtlichen Wege und Mittel halten, auch wenn das Leben in der Kirchgemeinde darunter leidet.
Brigitte Huwiler hat angekündigt, dass sie Ende Juni aus der Geschäftsprüfungskommission zurücktritt.

verfasst von
ria / F. Worbs