Dem Kirchenrat hat folgende Pflichten und Befugnisse
- Er ist zuständig für die Beziehungen mit den Staatsbehörden, den Kirchenpflegen und Pfarrämtern des Kantons und mit auswärtigen kirchlichen Behörden.
- Er vollzieht die Erlasse der Synode.
- Er erlässt die Verordnungen, die nicht in die Kompetenz der Synode fallen.
- Er begutachtet zuhanden der Kirchenpflegen die Wahlfähigkeit der Bewerber für Pfarrstellen, der Pfarrverweser, Pfarrhelfer und Vikare sowie weiterer vollamtlicher Mitarbeiter der Gemeinden.
- Er ordnet die erforderlichen Wahlen an, prüft und genehmigt die Wahlprotokolle.
- Er wählt die Dekane und Vizedekane auf Vorschlag der Dekanatsversammlung.
- Er begutachtet die Vorschläge zur Ernennung von Feldpredigern.
- Er wählt den Theologischen Sekretär, den Finanzverwalter, sowie die Leiter der landeskirchlichen Fachstellen und alle landeskirchlichen Angestellten.
- Er bestimmt die Vertreter der Landeskirche in die Abgeordnetenversammlungen des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes.
- Er begutachtet Pläne und Kostenvoranschläge für Neubauten und wesentliche Umbauten der Gemeinden. Er genehmigt den Verkauf oder die Abtretung von Liegenschaften oder abgeschlossene Baurechtsverträge von Kirchgemeinden.
- Er stellt an die Synode Antrag über die Neubildung, Trennung oder Verschmelzung von Kirchgemeinden.
- Er prüft auf Grund der ihm zugestellten Kirchgemeinderechnungen, ob die bestehenden Vorschriften über die Verwendung des Vermögens und der Einkünfte beachtet worden sind.
- Er prüft und genehmigt die zwischen Kirchgemeinden und Pfarrern abgeschlossenen Pfrundverträge.
- Er hat das Recht, für die Zwecke, die in den Aufgabenkreis der Kirche gehören, unter den Angehörigen der Landeskirche freiwillige Sammlungen und kantonale Kollekten anzuordnen.
- Er erstattet der Synode einen Jahresbericht, die Rechnung und den Bericht über das Vermögen und die Einkünfte der Landeskirche sowie den Voranschlag für das folgende Rechnungsjahr. Jahresbericht und Rechnung werden zuhanden der zuständigen Organe veröffentlicht.