Der Kirchenrat ist das ausführende Organ der Landeskirche. Seine Hauptaufgabe ist die Führung der Geschäfte der Landeskirche (vgl. §§ 108, 113 KO). Er hat aber auch Rechtsprechungsfunktionen.
Wenn ein Verfahren vor der Schlichtungskommission nicht zu einer Einigung geführt hat, hält die Schlichtungskommission dies zuhanden der Parteien schriftlich fest (§ 5 Abs. 2 Schlichtungsreglement, SRLA 3.1.2-1). Zur Beschwerde legitimiert ist, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheides hat (§ 144 Abs. 2 KO). (Die Eingabefristen stehen auf den Seiten der verschiedenen Verfahren.)
Beschwerden gegen Beschlüsse der Synode, der Kirchgemeindeversammlungen oder der Gesamtheit der Stimmberechtigten sind gemäss § 140 Abs. 1 KO ohne vorgängiges Schlichtungsverfahren direkt beim Kirchenrat oder dem Rekursgericht anhängig zu machen (Zuständigkeiten nach § 147 KO).
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit des Kirchenrats für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 147 Abs. 1 KO:
Der Kirchenrat beurteilt Beschwerden gegen Beschlüsse und Entscheide der Kirchgemeindeversammlung, der Kirchenpflege, der Dekanatsversammlung und der Dekanatsleitung.
Klageverfahren
Geht es in einem Streitfall um vermögensrechtliche Ansprüche oder Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen (§ 150 Abs. 1 KO), sind diese im Klageverfahren geltend zu machen. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen aus Dienstverhältnissen müssen diese im Klageverfahren innert drei Monaten nach Zustellung des Schreibens der Schlichtungskommission, welches das Scheitern der Vermittlung feststellt, beim Kirchenrat geltend gemacht werden. Handelt es sich um eine Streitigkeit, die den Kirchenrat selbst betrifft, ist das Rekursgericht zuständig (§ 150 Abs. 2-4 KO).
Das KlageverfahrenZustelladresse für den Kirchenrat:
Kirchenrat der Reformierten Landeskirche Aargau
Stritengässli 10
5001 Aarau