Das Beschwerdeverfahren ist in den §§ 144-149 Kirchenordnung geregelt. Für die Durchführung des Verfahrens verweist § 142 Kirchenordnung zusätzlich auf das kantonale Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG).
Rechtliche Anforderungen
Damit ein Beschwerdeverfahren überhaupt durchgeführt werden kann, müssen verschiedene rechtliche Anforderungen (sogenannte Sachurteilsvoraussetzungen) erfüllt sein. Nebst der Parteifähigkeit und der Prozessfähigkeit der Parteien, welche von den kirchlichen Erlassen als selbstverständlich vorausgesetzt und deshalb nicht ausdrücklich erwähnt werden, müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
a) Anfechtungsobjekt
Die Beschwerde muss sich gegen einen bestimmten Entscheid richten (§ 144 Abs. 1 Kirchenordnung). Der Entscheid zeichnet sich dadurch aus, dass er sich an eine Einzelperson oder eine bestimmte Mehrzahl von Personen richtet und eine konkrete Anordnung für ein bestimmtes Problem trifft. Beispiele: Der Kirchenrat erteilt einem bestimmten Mitglied einer Kirchenpflege einen Verweis; der Kirchenrat entzieht einer bestimmten Pfarrerin die Wählbarkeit usw.
b) Beschwerdebefugnis
Grundsätzlich ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids hat (Art. 144 Abs. 2 Kirchenordnung).
Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die beschwerdeführende Person durch den Entscheid benachteiligt ist und deshalb an einer Aufhebung interessiert ist. Es können sodann nur eigene Interessen geltend gemacht werden. (Beispiel: Wenn der Kirchenrat einem Pfarrer einen Verweis erteilt, kann ein dem Pfarrer wohlgesinntes Gemeindemitglied, welches sich über dessen Massregelung durch den Kirchenrat ärgert, gegen diesen Entscheid nicht Beschwerde führen. Das Gemeindemitglied ist nicht unmittelbar benachteiligt und hat somit kein eigenes Interesse).
c) Inhaltliche Anforderungen
Die Beschwerde muss bestimmte inhaltliche Anforderungen erfüllen. § 144 Abs. 4 Kirchenordnung verlangt, dass Beschwerden einen Antrag sowie eine Begründung enthalten müssen. Aus der Beschwerde muss ersichtlich sein, gegen welchen Entscheid sich die Beschwerde richtet (vgl. § 43 Abs. 3 VRPG). Bei der Begründung muss der Beschwerdeführer vor allem den Sachverhalt, wie er aus seiner Sicht besteht, darlegen. Rechtliche Erörterungen sind nicht unbedingt notwendig, denn die Beschwerdeinstanz ist von Amtes wegen dazu verpflichtet, das Recht richtig anzuwenden.
d) Formelle Anforderungen
Beschwerden sind schriftlich einzureichen (§ 144 Abs. 4 Kirchenordnung). Die Beschwerde ist demnach schriftlich abzufassen, mit Datum zu versehen und vom Beschwerdeführer zu unterzeichnen.
e) Fristen
Bei der Anhebung einer Beschwerde müssen bestimmte Fristen unbedingt beachtet werden. Auf verspätet eingereichte Beschwerden kann nicht mehr eingetreten werden. Wichtig als Ausgangspunkt für die Berechnung der Beschwerdefrist ist der Tag, an welche die Verfügung in Empfang genommen wurde. Die Frist ist eingehalten, wenn die Beschwerde am letzten Tag der Frist der Post übergeben wurde (Poststempel).
Wer mit einer Verfügung nicht einverstanden ist, muss innert 30 Tagen die Schlichtungskommission anrufen (mit schriftlicher Eingabe). Wer diese Frist nicht einhält, verpasst auch die Möglichkeit zur späteren Beschwerdeführung (§ 140 Abs. 3 Kirchenordnung). Nach dem Scheitern des Vermittlungsversuchs (d.h. ab Zustellung des Schreibens, in welchem die Schlichtungskommission das Scheitern der Vermittlungsverhandlung feststellt) muss für das Einreichen der Beschwerde wiederum eine Frist von 30 Tagen eingehalten werden (§ 144 Abs. 3 Kirchenordnung).
Für Stimmrechtsbeschwerden (§ 145 Kirchenordnung) und Wahl- und Abstimmungsbeschwerden (§ 146 Kirchenordnung) gelten viel kürzere Fristen.