Das Einspracheverfahren (§ 143 Kirchenordnung, SRLA 1.2-1) dient dazu, eine Verfügung oder einen Entscheid einer Fachstelle oder Bereichs der Landeskirchlichen Dienste oder einzelner bzw. mehrerer Kirchenratsmitglieder an den Gesamtkirchenrat weiterzuziehen. Mit der Einsprache fällt die Verfügung bzw. der Entscheid dahin, worauf sich der Kirchenrat als Gesamtbehörde mit der Angelegenheit befasst und einen neuen Entscheid fällt.
Für die Erhebung einer Einsprache gilt eine Einsprachefrist von 30 Tagen (§ 143 Abs. 1 Kirchenordnung). Die Einsprache muss schriftlich erfolgen und Antrag und Begründung enthalten (§ 143 Abs. 3 Kirchenordnung).
Zur Erhebung einer Einsprache ist (wie im Beschwerdeverfahren) die Beschwerdebefugnis erforderlich: Wer Einsprache erhebt, muss in seinen eigenen schutzwürdigen Interessen berührt sein.
Schlichtungsverfahren nicht erforderlich
Vor Erhebung der Einsprache muss die Schlichtungskommission nicht angerufen werden (§ 140 Abs. 1 Kirchenordnung). Eine Ausnahme gilt für Mitarbeitende der Landeskirchlichen Dienste in Streitsachen, die sie selbst betreffen (§ 140 Abs. 2 Kirchenordnung).