Der kirchliche Rechtsschutz und der Rechtsweg

Die Reformierte Landeskirche Aargau verfügt über einen ausgebauten Rechtsschutz für ihre Mitglieder und die Kirchgemeinden. Dazu verpflichtet die Verfassung des Kantons Aargau die öffentlich-rechtlich anerkannten Landeskirchen (§ 114 Abs. 1 Kantonsverfassung, SAR 110.000).

Vor dem Rechtsweg: Konfliktlösungen und Streitkultur

Bevor rechtliche Mittel ergriffen werden, gibt es verschiedene Möglichkeiten zur Konfliktlösung, die zu einer guten innerkirchlichen Streitkultur gehören und langwierige rechtliche Verfahren unnötig machen.

Instanzen auf dem Rechtsweg

Zum Rechtsweg der Landeskirche gehören verschiedene kirchliche und - wenn diese durchlaufen sind - staatliche Instanzen.
Folgende kirchliche Instanzen sind mit der Rechtsprechung beauftragt:

  1. Schlichtungskommission (Vorinstanz)
  2. Kirchenrat
  3. Rekursgericht

Der weitere Rechtsweg führt über verschiedene staatliche Instanzen:

  1. Verwaltungsgericht
  2. Bundesgericht

Verfahren

Das kirchliche Rechtsschutzsystem kennt verschiedene Verfahren:

  1. Schlichtungsverfahren (vor dem ordentlichen Rechtsweg)
  2. Einsprache
  3. Beschwerde
  4. Klage

Kosten

Es wird zwischen Verfahrenskosten und Parteikosten unterschieden (§ 141 Abs. 1 Kirchenordnung). Bei Beschwerde und Klage ist es möglich, das Gesuch für einen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu stellen (§ 34 VRPG).

Vollstreckbarkeit

Entscheide landeskirchlicher Organe sind vollstreckbaren Entscheiden gleichgestellt. Entscheide sind vollstreckbar, sobald sie nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel weitergezogen werden können oder diesem keine aufschiebende Wirkung zukommt. Vgl. § 76 VRPG. Die Details der Vollstreckung richten sich je nach vollstreckbarem Titel nach §§ 76 ff. VRPG, Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, SchKG, SR 281.1, und Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272.

Gesetze

Verschiedene kirchliche und staatliche Erlasse sind für die Organisation, die Zuständigkeiten und das Verfahren des kirchlichen Rechtsschutzes bestimmend, insbesondere §§ 140 ff. Kirchenordnung und das Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG, SAR 271.200.

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