Kosten des Rechtswegs

Es wird zwischen den Verfahrenskosten und den Parteikosten unterschieden (§ 141 Abs. 1 Kirchenordnung). Es ist möglich, das Gesuch für einen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu stellen.

a) Verfahrenskosten

Die Verfahrenskosten bestehen aus den Gebühren und Auslagen der Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde. Grundsätzlich werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Kostenvorschüsse verlangt. Eine Ausnahme kann bei mutwilligen Beschwerden oder Klagen gemacht werden (§ 141 Abs. 2 Kirchenordnung).

b) Parteikosten

Unter Parteikosten versteht man die Auslagen, welche den Prozessparteien entstehen. Dazu gehören insbesondere die Kosten für die anwaltliche Vertretung. Die in einem Beschwerdeverfahren oder Klageverfahren unterliegende Partei kann dazu verpflichtet werden, die Anwaltskosten der obsiegenden Partei zu bezahlen (§ 141 Abs. 1 Kirchenordnung i.V.m. § 32 Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG (Beschwerde) und Art. 106 Zivilprozessordnung, ZPO (Klage).

c) Unentgeltliche Rechtspflege

Weil für das Verfahren grundsätzlich keine Kosten erhoben werden, erübrigt sich in der Regel ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. In Fällen, wo sich der Beizug eines Anwaltes als gerechtfertigt erweist, kann einer Partei ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt werden. Das Gesuch muss mit der Einreichung der Beschwerde bzw. Klage gestellt werden. Vgl. § 34 VRPG i.V.m. Art. 117 ff. ZPO.