Nach der Ausschöpfung des kirchlichen Rechtswegs bis zum Rekursgericht, kann ein Entscheid des Rekursgerichts an staatliche Instanzen weitergezogen werden, das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und in letzter Instanz an das Bundesgericht.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
Gegen letztinstanzliche Entscheide landeskirchlicher Behörden ist die Beschwerde beim Verwaltungsgericht möglich. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 56 Verwaltungsrechtspflegegesetz:
- Gegen letztinstanzliche Entscheide landeskirchlicher Behörden kann wegen Verletzung der Verfassung oder des Organisationsstatuts innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
- Zur Beschwerde ist befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend macht. Bei Anordnungen, die nicht in persönliche Verhältnisse eingreifen, steht die Beschwerdebefugnis allen Konfessionsangehörigen, der Kirchenpflege und dem Kirchenrat zu.
Zu beachten ist, dass das Verwaltungsgericht die Entscheide nur bzgl. einer Verletzung der Kantonsverfassung oder des Organisationsstatuts überprüft.
Die früheren Zuständigkeiten des Regierungsrates und des Personalrekursgerichts des Kantons Aargau in bestimmten Verfahren sind mit Inkrafttreten des neuen Verwaltungsrechtspflegegesetzes 2009 entfallen.
Das Bundesgericht
Das Bundesgericht kann - nach Ausschöpfung der kantonalen Instanzen - mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angerufen werden. Vgl. Art. 82 Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110, Beschwerden:
- gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts
- gegen kantonale Erlasse
- betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
Das Bundesgericht ist an die Anträge gebunden und kann nur offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen sowie eingeschränkte Rechtsverletzungen, insbesondere die Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen Verfassungsrechten oder Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung und Volkswahlen und -abstimmungen überprüfen, §§ 95 ff. BGG.
Schweizerisches BundesgerichtÖffentlich-rechtliche Anstellungsverhältnisse:
Hier ist zu beachten, dass die Beschwerde nur bei vermögensrechtlichen Angelegenheiten mit einem Streitwert über 15'000 Fr. oder bei Gleichstellungsfragen zulässig ist. Wird der Streitwert nicht erreicht, muss es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handeln.
Die Verfassungsbeschwerde:
Als subsidiäres Rechtsmittel steht letztlich die Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 BGG zur Verfügung. Diese ist nur zulässig, wenn keine Beschwerde nach Art. 72-89 BGG zulässig ist, und ausschliesslich der Rüge von Verfassungsverletzungen vorbehalten.