Das Rekursgericht ist ein Organ der Landeskirche und für die Rechtsprechung zuständig. Weitere Organe sind: die Synode (gesetzgebendes Organ) und der Kirchenrat (ausführendes Organ). Das Rekursgericht entscheidet in einer Besetzung von fünf Richterinnen und Richtern (§ 6 Rekursreglement).
Zusammensetzung des Rekursgerichts
Die Zusammensetzung des Rekursgerichts richtet sich nach § 109 Kirchenordnung:
Das Rekursgericht besteht aus fünf Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern.
Die Mitglieder des Rekursgerichts können weder der Synode noch dem Kirchenrat angehören. Sie dürfen nicht im einem Dienstverhältnis zur Landeskirche stehen.
Zuständigkeit des Rekursgerichts
Die Zuständigkeit des Rekursgerichts für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 147 Abs. 2 Kirchenordnung (die Eingabefristen stehen auf den Seiten der verschiedenen Verfahren): Beschwerden gegen Beschlüsse und Entscheide der Synode und des Kirchenrats werden vom Rekursgericht beurteilt.
Das BeschwerdeverfahrenIm Klageverfahren ist das Rekursgericht nur zur Beurteilung von Ansprüchen, welche den Kirchenrat (bzw. die Landeskirche) betreffen, zuständig. Vgl. § 150 Abs. 1 und 2 Kirchenordnung:
- Vermögensrechtliche Ansprüche und Streitigkeiten aus öffentlichrechtlichen Verträgen sind im Klageverfahren geltend zu machen. Die Klage ist ausgeschlossen, wenn der behauptete Anspruch mit Beschwerde hätte geltend gemacht werden müssen.
- Zuständig zur Beurteilung ist der Kirchenrat; in Streitigkeiten, die ihn selbst betreffen, das Rekursgericht.
Rechtsmittelinstanz für Entscheide des Kirchenrats
Das Rekursgericht ist jedoch Rechtsmittelinstanz für Entscheide des Kirchenrats im Klageverfahren. Vgl. § 151 Kirchenordnung: Entscheide des Kirchenrats im Klageverfahren können innert 30 Tagen mit Beschwerde an das Rekursgericht weitergezogen werden.
Eingaben an das Rekursgericht
Eingaben an das Rekursgericht sind an dessen juristische Sekretärin bzw. juristischen Sekretär zu richten. Dieser hat die Verfahrensleitung inne (§ 3 und 9 Rekursreglement) und erlässt die entsprechenden Verfügungen.
Zustelladresse für das Rekursgericht: Adresse der juristischen Sekretärin bzw. des juristischen Sekretärs (s.u.).