Die Schlichtungskommission soll als vorgelagerte Instanz Streitigkeiten in einem möglichst frühen Zeitpunkt in kurzer Frist auf dem Vermittlungs- und Verhandlungsweg gütlich beilegen.
Zusammensetzung
Die Zusammensetzung der Schlichtungskommission richtet sich nach § 111 Kirchenordnung: Die Schlichtungskommission besteht aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre und entspricht derjenigen der Synode. Die Mitglieder der Schlichtungskommission können weder dem Kirchenrat noch der Synode, dem Rekursgericht oder den Landeskirchlichen Diensten angehören.
Zuständigkeit
Die Schlichtungskommission ist – bis auf wenige Ausnahmen – in allen Streitsachen anzurufen. Ihre Zuständigkeit ist in § 140 Abs. 1 Kirchenordnung geregelt: Vor Einreichung einer Beschwerde oder Klage ist in allen Streitsachen die Schlichtungskommission anzurufen. Davon ausgenommen sind Beschwerden gegen Beschlüsse der Synode, der Kirchgemeindeversammlungen, des Kirchenrats oder der Gesamtheit der Stimmberechtigten.
Zustelladresse Schlichtungskommission: p.a. Präsidium Schlichtungskommission, siehe unter "Ihre Ansprechpersonen".