Schlichtungsverfahren

Wo Menschen miteinander arbeiten, können Konflikte entstehen und manchmal wird man sich nicht mehr einig. Als erste Instanz im innerkirchlichen Rechtsweg ist in allen Streitsachen (§§ 140 ff. Kirchenordnung, SRLA 1.2-1) die Schlichtungskommission anzurufen.

Die Schlichtungskommission ist zuständig in Angelegenheiten betreffend Mitarbeitende der Landeskirche und der Kirchgemeinden, jedoch nicht bei Beschlüssen der Synode, der Kirchgemeindeversammlungen, des Kirchenrats sowie der Gesamtheit der Stimmberechtigten.

Start eines Schlichtungsverfahrens

Das Begehren ist dem Präsidium schriftlich einzureichen. Es muss den Sachverhalt darlegen sowie einen Antrag und eine Begründung enthalten (§ 3 Schlichtungsreglement, SRLA 3.1.2-1). Ergänzende Belege sind beizufügen.


Das Begehren ist innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Zustellung des Entscheids einzureichen, der Gegenstand des Verfahrens ist (bspw. eine Kündigung). Sollen nach Beendigung eines Dienstverhältnisses Ansprüche im Klageverfahren geltend gemacht werden, insbesondere bei vermögensrechtlichen Ansprüchen, ist das Schlichtungsbegehren innert drei Monaten ab Beendigung des Dienstverhältnisses einzureichen.

Ablauf eines Schlichtungsverfahrens

Nach Eingang des Schlichtungsbegehrens lädt die Schlichtungskommission zur Schlichtungsverhandlung ein. Ergibt sich aus dem Gespräch mit den Parteien keine Lösung, unterbreitet die Kommission einen Vergleichsvorschlag. Benötigt eine Partei zeitlichen Aufschub (bspw. Kirchenpflege), erhält sie dafür bis zu 20 Tage Zeit. Eine Einigung (oder ein Rückzug) wird schriftlich festgehalten und von den Parteien unterzeichnet. Damit endet der Rechtsweg in dieser Angelegenheit.

Ist jedoch die Schlichtungsbemühung erfolglos, hält die Kommission im Anschluss an die Verhandlung schriftlich fest, dass keine Einigung zustande kam, und sie stellt den Parteien das Dokument mit Rückschein zu. Innert 30 Tagen nach Zustellung des Entscheids kann Beschwerde oder Klage beim Kirchenrat eingereicht werden.

Das Schlichtungsverfahren ist in §§ 140 ff. Kirchenordnung, SRLA 1.2-1, und im Schlichtungsreglement, SRLA 3.1.2-1, geregelt.

Schlichtungskommission