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Bei Abstimmungen und Wahlen ist jedes anwesende Mitglied der Kirchenpflege zur Stimmabgabe verpflichtet. Es ist nicht zulässig, die Stimme eines abwesenden Mitglieds mitzuzählen, selbst wenn es seine Meinung vorgängig eingebracht hat.

Die Kirchenordnung untersagt Stimmenthaltung in der Kirchenpflege. Jedes Mitglied muss also einem Beschluss zustimmen oder ihn ablehnen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende. Alle Abstimmungen und Wahlen in der Kirchenpflege finden offen statt, es gibt also beispielsweise keine geheimen Wahlen.

Mitglieder der Kirchenpflege müssen in den Ausstand treten, wenn sie selbst, Verwandte oder Verschwägerte an einem Geschäft persönlich beteiligt sind oder davon unmittelbar betroffen sind. Dies gilt für Abstimmungen, nicht aber für Wahlen.

hmtoggle_arrow0        Zirkularbeschlüsse

hmtoggle_arrow0        Wahlen der Kirchenpflege

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Rechtliche Grundlagen

 

 

 

§ 48 Abs. 5 Kirchenordnung

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Ausstandspflicht

 

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