Bei Abstimmungen und Wahlen ist jedes anwesende Mitglied der Kirchenpflege zur Stimmabgabe verpflichtet. Es ist nicht zulässig, die Stimme eines abwesenden Mitglieds mitzuzählen, selbst wenn es seine Meinung vorgängig eingebracht hat.
Die Kirchenordnung untersagt Stimmenthaltung in der Kirchenpflege. Jedes Mitglied muss also einem Beschluss zustimmen oder ihn ablehnen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende. Alle Abstimmungen und Wahlen in der Kirchenpflege finden offen statt, es gibt also beispielsweise keine geheimen Wahlen.
Mitglieder der Kirchenpflege müssen in den Ausstand treten, wenn sie selbst, Verwandte oder Verschwägerte an einem Geschäft persönlich beteiligt sind oder davon unmittelbar betroffen sind. Dies gilt für Abstimmungen, nicht aber für Wahlen.
Zirkularbeschlüsse
In manchen Kirchenpflegen hat es sich eingebürgert, Beschlüsse auf dem Korrespondenzweg oder per E-Mail zu fassen (sog. Zirkularbeschlüsse). Eine solche Art der Beschlussfassung ist von der Kirchenordnung nicht vorgesehen und deshalb können solche Beschlüsse wegen Formmängeln angefochten werden.
Um dennoch effizient arbeiten zu können, ist zu empfehlen, für absehbare Beschlüsse eine Delegation vorzusehen oder Bedingungen in Beschlüsse einzubauen.
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Wahlen der Kirchenpflege
Die Kirchenpflege ist für folgende Wahlen allein zuständig:
▪Wahl von Kommissionsmitgliedern (mit Ausnahme der Rechnungsprüfungskommission),
▪Kollektenkassierin oder Kollektenkassier.
Ähnlich wie Wahlen verläuft auch die Anstellung von
▪Stellvertreterinnen und Stellvertretern von Ordinierten,
▪nicht ordinierten Mitarbeitenden.
Auch hier ist die Kirchenpflege allein zuständig.
Bei der Wahl von fest angestellten Ordinierten ist die Kirchenpflege zwar nicht Wahlorgan. Sie ist aber dafür verantwortlich, geeignete Kandidatinnen und Kandidaten zu suchen und vorzuschlagen.
Bei der Wahl von neuen Kirchenpflegemitgliedern und dem Kirchenpflegepräsidium sowie bei der Wahl der Rechnungsprüfungskommission und der Synodalen ist die Kirchenpflege auf dem Papier nicht verantwortlich, für geeignete Kandidaturen zu sorgen. Faktisch wird sie aber aus eigenem Interesse dazu beitragen, dass nur fähige Personen in diese Gremien gewählt werden.

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Rechtliche Grundlagen
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§ 50 Ziff. 3-5 und § 53 Kirchenordnung
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Rechtliche Grundlagen
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§ 48 Abs. 5 Kirchenordnung

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Ausstandspflicht
Die Landeskirche versteht sich als lernende Organisation. Sie ist auf Rückmeldungen aus den Kirchgemeinden angewiesen. Bitte melden Sie uns fehlerhafte oder veraltete Einträge oder Wünsche für Ergänzungen und Erweiterungen an gemeindeberatung@ref-aargau.ch.