Die Synode hat am 15. November 2018 Änderungen der Kirchenordnung beschlossen, mit denen neu ein Abwahlverfahren für ehrenamtliche Mitglieder der Kirchenpflege (sowie Ordinierte) eingeführt worden ist.
Voraussetzung für ein Abwahlverfahren ist ein Zerrüttung, die die weitere Ausübung des Amtes durch ein Mitglied der Kirchenpflege unzumutbar macht.
Das Abwahlverfahren besteht aus mehreren Schritten, die alle eingehalten werden müssen, damit eine Person abgewählt werden kann. Ist in einer Kirchgemeinde ein Abwahlverfahren eingeleitet, kann kein weiteres Abwahlverfahren eingeleitet werden, bis das erste abgeschlossen ist.
Entweder beschliesst die Kirchenpflege, ein Abwahlverfahren einzuleiten, oder sie wird von der Kirchgemeindeversammlung damit beauftragt. Die betroffene Person begibt sich in den Ausstand.

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Rechtliche Grundlagen
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§ 14 Abs. 2 Geschäftsordnung für Kirchgemeindeversammlungen
§ 58 b Kirchenordnung

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Weiterführende Informationen
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Ausstandspflicht
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Die Kirchenpflege teilt der betroffenen Person schriftlich mit, dass ein Abwahlverfahren eingeleitet wurde. Das Schreiben zeigt auf, weshalb das Verhältnis zerrüttet und die weitere Ausübung des Amtes nicht mehr zumutbar ist. Das betroffene Mitglied der Kirchenpflege hat 14 Tage Zeit, um dazu schriftlich oder mündlich Stellung zu nehmen.

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Rechtliche Grundlagen
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§ 58 c Kirchenordnung
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Spätestens jetzt informiert die Kirchenpflege die Dekanatsleitung über das bisherige Verfahren. Diese lädt die Beteiligten zu einem klärenden Gespräch ein.
Schritt 4 kann erst stattfinden, wenn dieses Gespräch stattgefunden hat oder spätestens nach Ablauf von zwei Monaten nach Information der Dekanatsleitung.

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Rechtliche Grundlagen
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§ 58 d Kirchenordnung
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Spätestens zwei Monate nach der Information der Dekanatsleitung (Schritt 3) erteilt die Kirchenpflege den Auftrag, eine Mediation durchzuführen. Diese wird von einer Mediatorin oder einem Mediator SDM durchgeführt. Die Kosten der Mediation gehen zulasten der Kirchgemeinde.
Auf diesen Schritt kann verzichtet werden, wenn vor dem Abwahlverfahren bereits ein Mediationsverfahren durchgeführt wurde.

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Rechtliche Grundlagen
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§ 58 e Kirchenordnung
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Ist die Mediation gemäss Schritt 4 gescheitert oder nicht zustande gekommen, so beschliesst die Kirchenpflege über den Antrag auf Abwahl. Sie leitet diesen Beschluss an den Kirchenrat weiter und informiert diesen über das bisherige Verfahren. Insbesondere müssen die Nachweise erbracht werden, dass die Schritte 3 und 4 durchgeführt wurden.

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Rechtliche Grundlagen
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§ 58 f Kirchenordnung
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Der Kirchenrat prüft nur, ob die formellen Voraussetzungen für ein Abwahlverfahren erfüllt sind. Er nimmt inhaltlich nicht Stellung. Sind die Voraussetzungen erfüllt, genehmigt der Kirchenrat der Kirchenpflege, die Abwahl der Kirchgemeindeversammlung vorzulegen.

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Rechtliche Grundlagen
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§ 58 g Kirchenordnung
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Die Kirchenpflege traktandiert das Geschäft für eine ordentliche oder ausserordentliche Kirchgemeindeversammlung. Sie beantragt die Abwahl des betreffenden Mitglieds der Kirchenpflege. In der Kirchgemeindeversammlung können die Kirchenpflege als Gremium und die betroffene Person Stellung zum Antrag nehmen. Die Abstimmung erfolgt geheim.

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Rechtliche Grundlagen
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§ 58 h Kirchenordnung
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Wird ein Mitglied der Kirchenpflege von der Kirchgemeindeversammlung abgewählt, wird sie sofort vom Amt freigestellt. Ihr wird eine Abgangsfrist von drei Monaten gewährt. Diese Frist beginnt mit dem auf die Abwahl folgenden Monat.
Die abgewählte Person kann gegen einen solchen Beschluss der Kirchgemeindeversammlung Beschwerde erheben. Diese Beschwerde hat aber keine aufschiebende Wirkung.

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Wahl von Mitgliedern der Kirchenpflege
Abwahl Ordinierte

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Rechtliche Grundlagen
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§§ 58 a-j sowie § 144 Abs. 5 Kirchenordnung