Das kirchliche Recht kennt keinen Leistungslohn. Ein Lohnanstieg ist für Stelleninhaberinnen und -inhaber durch das Erreichen eines höheren Dienstjahres möglich. Sehr wichtig ist deshalb auch die korrekte Festlegung des Anfangslohns. Dabei müssen die Lebens- und Berufserfahrung und die Dienstjahre korrekt berechnet werden.
Alle Dienstjahre nach Abschluss der kirchlichen Ausbildung im Dienst der Kirche, einer kirchlichen oder sozialen Institution, einem Hilfs- oder Missionswerk, in einem Lehrauftrag oder im öffentlich-rechtlichen Dienst sind voll anzurechnen. Dasselbe gilt auch für die Dienstjahre von Sekretärinnen und Sekretären nach Abschluss einer kaufmännischen Ausbildung und von Sigristinnen und Sigristen nach Abschluss einer handwerklichen Ausbildung.
Mindestens zur Hälfte anzurechnen sind:
▪Alle Berufsjahre in einem anderen Arbeitsumfeld
▪die hauptamtliche Familienarbeit mit Kindern bis 16 Jahren
▪die hauptamtliche Familienarbeit für die dauernde Pflege von Angehörigen
Während der Ausbildung von Sozialdiakoninnen und Sozialdiakonen sowie bei Katechetinnen und Katecheten findet kein Anstieg in ein höheres Dienstjahr statt. Aber nach Abschluss der Ausbildung werden die Dienstjahre zur Hälfte angerechnet.
Beispiel: Eine Katechetin beginnt 2017 ihre vierjährige Ausbildung und tritt zeitgleich eine Stelle als Katechetin in Ausbildung in einer Kirchgemeinde an. Aufgrund ihres bisherigen Werdegangs werden ihr neun Dienstjahre angerechnet. Sie bleibt für die gesamte Dauer der Ausbildung in der Dienstalterskategorie «5.-9. Jahr». Nach Abschluss der Ausbildung 2021 erfolgt eine Neueinstufung. Die Dienstjahre während der Ausbildung werden zur Hälfte angerechnet. Sie hat damit über zehn Dienstjahre und steigt deshalb in die Dienstalterskategorie «10.-14. Jahr» auf.

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Rechtliche Grundlagen
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Für Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone: § 12b Abs. 5 DLD
Für Katechetinnen und Katecheten: analoge Anwendung der Regeln für Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone.
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Um ein exaktes Resultat zu erhalten müssen die Tätigkeiten nicht nur jahres-, sondern monatsweise berechnet werden. Bei einer Berufstätigkeit müssen alle Pensen einbezogen werden. Beispielsweise ergibt auch eine Anstellung von 20 Prozent Anspruch auf die volle Anrechnung der Berufsjahre.
Bei der Berechnung ist wie folgt zu vorzugehen: Die anrechenbaren Monate sind zu summieren, die Summe sodann durch 12 zu teilen und das Ergebnis schliesslich auf die nächste ganze Zahl aufzurunden.
Die Ermittlung der Einstufung ist in § 36 DLD und im Anhang zum DLD geregelt. Um den komplexen Bestimmungen zu entsprechen, ist wie folgt zu vorzugehen: die anrechenbaren Monate sind zu summieren, die Summe sodann durch 12 zu teilen und das Ergebnis schliesslich auf die nächste ganze Zahl aufzurunden.
Berechnungsbeispiel bei einem angenommenen Abschluss der kirchlichen Ausbildung am 31. Oktober 2014, vorangehender zweijähriger Berufstätigkeit in einem anderen Arbeitsumfeld und Stellenantritt im Gemeindepfarramt auf den 01.10.2020:
Dauer der
Tätigkeit
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Mte.
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Art der
Tätigkeit
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Berechnung
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anrechenbare
Monate (Min.)
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01.01.2007-31.12.2007
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12
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Anstellung als Lehrer 100%
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Die Anstellung ist mindestens zur Hälfte anzurechnen.
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6
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01.01.2008-31.12.2008
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12
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Anstellung als Lehrer 50%
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Obwohl die Anstellung nur zu 50% erfolgte, ist die Anstellungsperiode mindestens zur Hälfte anzurechnen.
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6
|
01.01.2009-31.08.2009
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8
|
Anstellung als Lehrer 50%
|
Obwohl die Anstellung nur zu 50% erfolgte, ist die Anstellungsperiode mindestens zur Hälfte anzurechnen.
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4
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01.09.2009-31.12.2009
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4
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Theologiestudium und Anstellung als Lehrer 20%
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Das Theologiestudium wird zwar nicht angerechnet, jedoch die Anstellung als Lehrer. Obwohl diese nur zu 20% erfolgte, ist sie mindestens zur Hälfte anzurechnen.
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2
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01.01.2010-31.12.2013
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48
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Theologiestudium und einjähriges pfarramtliches Praktikum
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Die Ausbildung wird nicht angerechnet.
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0
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01.01.2014-31.10.2014
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10
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Einjähriges pfarramtliches Praktikum
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Das pfarramtliche Praktikum gehört zur Ausbildung und diese wird nicht angerechnet.
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0
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01.11.2014-31.12.2014
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2
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Stellvertretung im Gemeindepfarramt 100%
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Die Stellvertretung ist voll anzurechnen.
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2
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01.01.2015-30.06.2015
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6
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Stellvertretung Gemeindepfarramt 50%
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Obwohl die Stellvertretung nur zu 50% erfolgte, ist die Anstellungsperiode voll anzurechnen.
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6
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01.08.2015-31.12.2015
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5
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Weltreise
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Eine Weltreise ist keine berufliche Tätigkeit und ist nicht anzurechnen.
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0
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01.01.2016-31.08.2016
|
8
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Stellvertretung Gemeindepfarramt 20%
|
Obwohl die Stellvertretung nur ein 20% erfolgte, ist die Anstellungsperiode voll anzurechnen.
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8
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01.09.2016-31.12.2016
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4
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Hauptamtliche Familienarbeit mit Kindern
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Die hauptamtliche Familienarbeit ist mindestens zur Hälfte anzurechnen.
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2
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01.01.2017-31.12.2019
|
36
|
Hauptamtliche Familienarbeit mit Kindern
|
Die hauptamtliche Familienarbeit ist mindestens zur Hälfte anzurechnen.
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18
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01.01.2020-30.09.2020
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9
|
Hauptamtliche Familienarbeit mit Kindern
|
Die hauptamtliche Familienarbeit ist mindestens zur Hälfte anzurechnen.
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4,5
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Summe der anrechenbaren Monate
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58,5
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/ 12 Monate
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4,875
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Aufrundung auf die nächste ganze Zahl
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5
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In unserem Beispiel würde die Pfarrerin oder der Pfarrer mindestens im 5. Dienstjahr eingestuft. Da einzelne Arbeitsperioden aber statt hälftig auch mit höheren Faktoren oder voll angerechnet werden könnten, besteht noch Spielraum gegen oben, nicht aber gegen unten.

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Hilfsmittel
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Einstufung in ein Dienstjahr
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Die Ermittlung der Einstufung ist in § 36 DLD und im Anhang zum DLD geregelt. Um den komplexen Bestimmungen zu entsprechen, ist wie folgt zu vorzugehen: die anrechenbaren Monate sind zu summieren, die Summe sodann durch 12 zu teilen und das Ergebnis schliesslich auf die nächste ganze Zahl aufzurunden.
Berechnungsbeispiel bei einem angenommenen Abschluss der sozialdiakonischen Ausbildung am 31. Oktober 2010, vorangehender zweijähriger Berufstätigkeit in einem anderen Arbeitsumfeld und Stellenantritt in der Kirchgemeinde auf den 01.10.2010. Wahl als Sozialdiakonin oder Sozialdiakon nach zweijähriger Berufspraxis in den Gemeindedienst.
Kalender-
jahr
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Dauer der
Tätigkeit
|
Art der Tätigkeit
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Berechnung
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Monate
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2003
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01.01.-31.12.
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Anstellung als Lehrer/In 100%
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Die Anstellung ist mindestens zur Hälfte anzurechnen.
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6
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2004
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01.01.-31.12.
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Anstellung als Lehrer/In 50%
|
Obwohl die Anstellung nur zu 50% erfolgte, ist die Anstellungsperiode mindestens zur Hälfte anzurechnen.
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6
|
2005
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01.01.-31.08.
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Anstellung als Lehrer/In 50%
|
Obwohl die Anstellung nur zu 50% erfolgte, ist die Anstellungsperiode mindestens zur Hälfte anzurechnen.
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4
|
01.09.-31.12.
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Studium Sozialdiakonie
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Die Ausbildung wird nicht angerechnet.
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0
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2006
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01.01.-31.12.
|
Studium Sozialdiakonie
|
Die Ausbildung wird nicht angerechnet
|
0
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2007-2009
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01.01.-31.10.
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Studium Sozialdiakonie in berufsbegleitender Ausbildung
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Die Berufstätigkeit während der Ausbildung wird zur Hälfte angerechnet.
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17
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2010-2011
|
01.01.-30.06.
|
Anstellung als Sozialdiakonin/
Sozialdiakon in Kirchgemeinde 100%
|
Die Anstellung ist voll anzurechnen.
|
18
|
2011
|
01.07.-31.12.
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Weltreise
|
Eine Weltreise ist keine berufliche Tätigkeit und ist nicht anzurechnen.
|
0
|
2012
|
01.01.-31.08.
|
Anstellung als Sozialdiakonin/
Sozialdiakon in der Kirchgemeinde 40%
|
Obwohl die Anstellung nur zu 40% erfolgte, ist die Anstellungsperiode voll anzurechnen
|
8
|
01.09.-31.12.
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Anstellung als gewählte Sozialdiakonin/
Sozialdiakon in der Kirchgemeinde 100%
|
Die Anstellung ist voll anzurechnen
|
4
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Summe der anrechenbaren Monate
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63
|
/ 12 Monate
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5.25
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Aufrundung auf die nächste ganze Zahl
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6
|
In unserem Beispiel würde die Sozialdiakonin oder der Sozialdiakon mindestens im 6. Dienstjahr eingestuft. Da einzelne Arbeitsperioden aber statt hälftig auch mit höheren Faktoren oder voll angerechnet werden könnten, besteht noch Spielraum gegen oben, nicht aber gegen unten.

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Hilfsmittel
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|
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Einstufung in ein Dienstjahr
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Die Ermittlung der Einstufung ist in § 42 DLM und im Anhang zum DLM geregelt. Um den komplexen Bestimmungen zu entsprechen, ist wie folgt zu vorzugehen: die anrechenbaren Monate sind zu summieren, die Summe sodann durch 12 zu teilen und das Ergebnis schliesslich auf die nächste ganze Zahl aufzurunden.
Berechnungsbeispiel für einen Sigristen bei einem angenommenen Abschluss der Ausbildung als Polymechaniker am 31. Juli 2012 und einem Stellenantritt auf den 1. November 2019:
Kalender-
jahr
|
Dauer der
Tätigkeit
|
Art der Tätigkeit
|
Berechnung
|
Monate
|
2012
|
31.07.
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Lehrabschluss
|
|
0
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2012-2014
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01.08.-30.06.
|
Anstellung als Polymechaniker zu 70%
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Für den Sigristendienst ist eine handwerkliche Anstellung voll anzurechnen, auch wenn sie nur 70% umfasst.
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23
|
2014-2015
|
01.07.-30.06.
|
Weltreise
|
Eine Weltreise ist keine berufliche Tätigkeit und ist nicht anzurechnen.
|
0
|
2015-2016
|
01.07.-30.11.
|
Familienzeit
|
Hauptamtliche Familienzeit ist mindestens zur Hälfte anzurechnen
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11
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2017-2019
|
01.01.-31.05.
|
Mit mission 21 in Tansania
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Dienstjahre bei einem Missionswerk sind voll anzurechnen.
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29
|
2019
|
01.06.-30.10.
|
Anstellung als Schulhausabwart 30%
|
Für den Sigristendienst ist eine handwerkliche Anstellung voll anzurechnen, auch wenn sie nur 70% umfasst.
|
5
|
Summe der anrechenbaren Monate
|
68
|
/ 12 Monate
|
5.7
|
Aufrundung auf die nächste ganze Zahl
|
6
|
In unserem Beispiel würde der Sigrist mindestens im 6. Dienstjahr eingestuft. Da einzelne Arbeitsperioden aber statt hälftig auch mit höheren Faktoren oder voll angerechnet werden könnten, besteht noch Spielraum gegen oben, nicht aber gegen unten.

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Hilfsmittel
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Einstufung in ein Dienstjahr
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|
Hilfsmittel
|
|
|
|
Einstufung in ein Dienstjahr

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