Alle gelb markierten Stellen sind nach Anweisung zu bearbeiten oder zu löschen.
Der Ingress macht darauf aufmerksam, dass die Erfüllung der Aufgaben der Jugendarbeiterin, des Jugendarbeiters, der Gemeindearbeiterin oder des Gemeindearbeiters nicht nur ein Job, sondern ein Dienst am Evangelium sein soll.
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Eine Funktion ist auszuwählen. Trifft weder der Begriff Jugendarbeiterin oder Jugendarbeiter, Gemeindearbeiterin oder Gemeindearbeiter für die zu erfüllende Funktion zu, so kann auch ein neuer, eigener Begriff eingesetzt werden.
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Das Anstellungsverhältnis ist verbindlich im DLM geregelt. Die Anstellungsverfügung ergänzt und präzisiert das Anstellungsverhältnis nur, wo das DLM Spielräume offen lässt. Es ist sehr empfohlen, der Angestellten oder dem Angestellten bei der Unterzeichnung eine ausgedruckte Version des DLM auszuhändigen.
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Die Personendaten sind vollständig auszufüllen, weil sie für die Personaladministration von Bedeutung sind.
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Das unbefristete Anstellungsverhältnis ist dauerhaft und wird in der Regel nur durch Erreichen des Pensionsalters oder durch Kündigung beendet.
Das befristete Anstellungsverhältnis ist geeignet für Stellvertretungen und darf nur in Ausnahmefällen länger als ein Jahr dauern. Mit der gesetzten Frist erlöscht das Anstellungsverhältnis automatisch. Wird das befristete Anstellungsverhältnis nach Ablauf der Frist stillschweigend fortgesetzt, so gilt es als unbefristetes Anstellungsverhältnis.
Es ist üblich, Jugendarbeiterinnen und Jugendarbeiter, Gemeindearbeiterinnen und Gemeindearbeiter mit einem Pensum (%) anzustellen. Im Pensum inbegriffen sind die Ferien und Feiertage.
Die zu leistende Arbeit kann auch in Jahresarbeitsstunden angeben werden. In den effektiven Arbeitsstunden sind die Ferien nicht eingerechnet. Beim Stundenlohn muss deshalb eine Ferienentschädigung dazugerechnet werden.
Weitere Informationen zur Arbeitszeit

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Rechtliche Grundlagen
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§§ 3 und 22 DLM
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Als Arbeitsort kann eines oder mehrere kirchliche Gebäude genannt werden. Der Arbeitsort ist zu klären, weil für den Weg zum Arbeitsort keine Fahrtspesen entrichtet werden, für den Weg vom Arbeitsort zu einem weiteren Einsatzort hingegen schon. Wenn mehrere Arbeitsorte genannt sind, besteht kein Anspruch auf Spesen für Fahrten zwischen ihnen.
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Einstufung in ein Dienstjahr
Lohntabelle
Der Lohn gemäss Lohntabelle im DLM ist ein Mindestlohn. Er darf über-, jedoch nicht unterschritten werden.
Anstellungen, die vor dem 1. Juli beginnen, steigen im Folgejahr in das nächsthöhere Dienstjahr. Anstellungen, die erst nach dem 30. Juni beginnen, steigen erst im übernächsten Jahr in das nächsthöhere Dienstjahr.
Der Lohn wird in der Regel monatlich ausbezahlt. Bei kleinen Pensen kann er auch quartalsweise oder halbjährlich ausbezahlt werden. Ist ein Stundenlohn vereinbart, so erfolgt die Auszahlung nach Einreichung der Arbeitszeiterfassung.
Wird ein Stundenlohn ausbezahlt, so muss eine Ferienentschädigung wie folgt dazugerechnet werden:
20 Tage Ferien
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8,33%
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25 Tage Ferien
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10,64%
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30 Tage Ferien
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13,04%
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Der Mindestlohn für Jugend- und Gemeindearbeiterinnen und -arbeiter ergibt sich aus dem Anhang zum DLM
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Informationen zur Pensionskasse
Personen, die das 70. Altersjahr zurückgelegt haben, können je nach Versicherungspartner der Kirchgemeinde nicht mehr gegen den Lohnausfall bei Krankheit (Krankentaggeld) versichert werden. Über 70-Jährige erhalten aber wie alle anderen Personen im Krankheitsfall während sechs Monaten den vollen Lohn. Ob sie anschliessend Lohn von der Kirchgemeinde erhalten müssten, der den Leistungen der Krankentaggeldversicherung entspricht, ist rechtlich nicht klar. Es wird daher empfohlen, bei der Anstellung von über 70-Jährigen Vorsicht walten zu lassen (Verzicht auf Anstellung, Befristung des Anstellungsverhältnisses oder Reduktion der Pensen), um die Risiken für die Kirchgemeinde zu minimieren.
Da Angestellte über 70 Jahre nicht für ein Krankentaggeld versichert werden können, darf bei ihnen auch kein entsprechender Abzug vom Lohn vorgenommen werden.
Teilzeitangestellte mit weniger als acht Arbeitsstunden pro Woche pro Arbeitgeber sind gegen Nichtbetriebsunfälle nicht durch den Arbeitgeber versichert. Arbeitsstunden bei verschiedenen Arbeitgebern können nicht kumuliert werden. In diesem Fall müssen die Angestellten privat eine Nichtbetriebsunfallversicherung bei einer Krankenkasse abschliessen. Der Arbeitgeber darf in diesem Fall keine Lohnabzüge für die Nichtbetriebsunfallversicherung machen.
Weitere Informationen zur Unfallversicherung

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Rechtliche Grundlagen
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§ 45 DLM
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Wenn eine Gemeindearbeiterin oder ein Gemeindearbeiter bei der Tätigkeit in der Kirchgemeinde Kontakt mit Kindern, Jugendlichen oder Personen in Abhängigkeitsverhältnissen hat, so muss die Kirchenpflege verlangen, dass die aufgeführten Massnahmen (Sonderprivatauszug, Schulung Prävention, Verhaltenskodex) erfüllt werden. Andernfalls kann dieser Abschnitt gelöscht werden. Für Jugendarbeiterinnen und Jugendarbeiter gelten die aufgeführten Massnahmen zwingend.
Das Pensum von Jugendarbeiterinnen und Jugendarbeitern, Gemeindearbeiterinnen und Gemeindearbeiter darf inklusive allfällige Zweitbeschäftigungen 100% nicht übersteigen. Deshalb sind alle Zweitbeschäftigungen von der Kirchenpflege zur Kenntnis zu nehmen. Dabei ist zu beachten, dass der Dienst in der Kirchgemeinde durch die Zweitbeschäftigungen nicht beeinträchtigt wird.

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Rechtliche Grundlagen
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§ 34 DLM
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Änderungen an der Anstellungsverfügung können im gegenseitigen Einvernehmen vorgenommen werden. Die Änderungen sind als solche zu kennzeichnen, mit einem Datum zu versehen und durch Unterschriften der Kirchenpflege (Doppel-Unterschrift) und der Angestellten zu beglaubigen. Änderungen im gegenseitigen Einvernehmen sind an keine Fristen gebunden. Werden neue Bestimmungen gefordert, die entweder die Kirchenpflege oder die Angestellten nicht mittragen können, soll eine einvernehmliche Lösung angestrebt werden. Ist dies nicht möglich, ist die Dekanatsleitung um Vermittlung anzugehen.
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