Die Funktion Jugendarbeiterin und Jugendarbeiter kommt im kirchlichen Personalrecht zwar nicht vor. Dennoch sind in einigen Gemeinden Mitarbeitende speziell für die Kinder- und Jugendarbeit im Freizeitbereich angestellt. Auch für sie gelten die Bestimmungen des Dienst- und Lohnreglements für nicht ordinierte Mitarbeitende (DLM).
Jugendarbeiterinnen und Jugendarbeiter bringen von ihrer Ausbildung her in der Regel einen Abschluss einer höheren Fachschule oder einer Fachhochschule, Fachrichtung Soziale Arbeit, mit. Im Unterschied zu den Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone fehlt ihnen die kirchlich-theologische Ausbildung. Wenn Sozialdiakoninnen oder Sozialdiakone in der Jugendarbeit tätig sind, sind sie als solche zu wählen und anzustellen.
Auch die Funktion Gemeindearbeiterin oder Gemeindearbeiter kommt im kirchlichen Personalrecht nicht vor. Vereinzelt stellen Kirchgemeinden aber geeignete Personen für bestimmte Aufgaben wie z.B. Organisation von Seniorennachmittagen, Durchführung von Mittagstischen, Unterstützung von sozialen Projekten, Betreuung von Asylsuchenden etc. ein. Auch für sie gelten die Bestimmungen des DLM, sofern sie ihren Dienst nicht als Freiwillige erfüllen.
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