Zur Förderung der Kirchenmusik sowie zur Aus- und Weiterbildung der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker unterhält die Landeskirche eine Kirchenmusikschule. Diese unterhält auch ein Stellenportal.
Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker haben Anspruch auf einen Freisonntag pro Quartal.
Solistinnen und Solisten sowie Stellvertreterinnen und Stellvertretern mit weniger als fünf Einsätzen pro Jahr können auch im Auftragsverhältnis beschäftigt werden, müssen also nicht angestellt werden.
Das unbefristete Anstellungsverhältnis ist dauerhaft und wird in der Regel nur durch Erreichen des Pensionsalters oder durch Kündigung beendet.
Das befristete Anstellungsverhältnis ist geeignet für Stellvertretungen und darf nur in Ausnahmefällen länger als ein Jahr dauern. Mit der gesetzten Frist erlöscht das Anstellungsverhältnis automatisch. Wird das befristete Anstellungsverhältnis nach Ablauf der Frist stillschweigend fortgesetzt, so gilt es als unbefristetes Anstellungsverhältnis.
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Rechtliche Grundlagen |
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§ 95 Kirchenordnung
§ 9 - 9b, § 41 Abs. 2, § 52 sowie Anhang zum DLM
§§ 7-12a Verordnung zum DLM (VDLM)
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Hilfsmittel |
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Stellvertretungen: Der ARKV führt zusammen mit dem katholischen Schwesterverband eine Stellvertretungsliste für Orgeldienste.
Die Landeskirche versteht sich als lernende Organisation. Sie ist auf Rückmeldungen aus den Kirchgemeinden angewiesen. Bitte melden Sie uns fehlerhafte oder veraltete Einträge oder Wünsche für Ergänzungen und Erweiterungen an gemeindeberatung@ref-aargau.ch.