Zur Förderung der Kirchenmusik sowie zur Aus- und Weiterbildung der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker unterhält die Landeskirche eine Kirchenmusikschule. Diese unterhält auch ein Stellenportal.
Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker haben Anspruch auf einen Freisonntag pro Quartal.
Solistinnen und Solisten sowie Stellvertreterinnen und Stellvertretern mit weniger als fünf Einsätzen pro Jahr können auch im Auftragsverhältnis beschäftigt werden, müssen also nicht angestellt werden. Der Kirchenrat hat Empfehlungen dazu erlassen, wie diese Musikerinnen und Musiker zu entschädigen sind.
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Rechtliche Grundlagen |
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§ 95 Kirchenordnung
§ 35 Abs. 5, § 41 Abs. 2, § 52 sowie Anhang zum DLM
§§ 7-12 Verordnung zum DLM (VDLM)
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Hilfsmittel |
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Empfehlungen des Kirchenrats für die Entschädigung von Solistinnen und Solisten sowie Stellvertreterinnen und Stellvertretern mit weniger als fünf Einsätzen pro Jahr, gültig ab 1.1.2020.
Stellvertretungen: Der ARKV führt zusammen mit dem katholischen Schwesterverband eine Stellvertretungsliste für Orgeldienste.
Die Landeskirche versteht sich als lernende Organisation. Sie ist auf Rückmeldungen aus den Kirchgemeinden angewiesen. Bitte melden Sie uns fehlerhafte oder veraltete Einträge oder Wünsche für Ergänzungen und Erweiterungen an gemeindeberatung@ref-aargau.ch.