Ordinierte Dienste müssen gewählt und angestellt werden, um in einer Kirchgemeinde wirken zu können.
Für die Anstellung müssen die folgenden Dokumente ausgefüllt werden:
Ordinierte Dienste werden nicht nach Zivilrecht, sondern nach öffentlichem Recht angestellt. Das Obligationenrecht hat deshalb nur in ganz wenigen, besonderen Fällen Geltung. Die Kirchenpflegen handeln darum nicht Arbeitsverträge mit den ordinierten Diensten aus, sondern erlassen Anstellungsverfügungen.
Das Anstellungsverhältnis der ordinierten Dienste ist im DLD und seinen Folgeerlassen geregelt. Diese gelten zwingend. Abweichende Regelungen sind nur zulässig, wenn sie die Dienstnehmenden besser stellen als im DLD.
Das DLD verlangt Präzisierungen oder eröffnet Spielräume (z.B. beim Ersatz von Spesen). In der Anstellungsverfügung sind diese Präzisierungen festzuhalten und diese Spielräume zu präzisieren. Nur in diesem Sinne ist die Anstellungsverfügung mit den ordinierten Diensten zu verhandeln.
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Hilfsmittel
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Anstellungsverfügung gewählte Ordinierte
Vorlage Anstellungsverfügung angestellte Ordinierte (Stellvertretungen, noch nicht ordinierte Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone)
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Gewählte Pfarrerinnen und Pfarrer ab einem Pensum von 50% sind verpflichtet, im Pfarrhaus oder in der Pfarrwohnung zu wohnen, sofern die Kirchgemeinde ein Pfarrhaus oder eine Pfarrwohnung zur Verfügung stellt. Nur in begründeten Fällen kann die Kirchgemeindeversammlung von dieser Residenzpflicht entbinden. Gewählte Pfarrerinnen und Pfarrer mit einem Pensum von weniger als 50% können die Residenzpflicht freiwillig erfüllen. Wird die Residenzpflicht erfüllt, muss ein Pfarramts- und Wohnungsvertrag abgeschlossen werden.
Wird die Residenzpflicht nicht erfüllt und die Pfarrerin oder der Pfarrer wohnt privat und kann die Kirchgemeinde keine genügenden Amtsräume zur Verfügung stellen, so können in der Anstellungsverfügung für private Amtsräume Entschädigungen vereinbart werden.
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Hilfsmittel
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Pfarramts- und Wohnungsvertrag (Formular, Word)
Pfarramts- und Wohnungsvertrag (Wegleitung, PDF)
Wohnungsabnahmeprotokoll (Formular, Word-Dokument mit Makros)
Spesen und Entschädigungen für die Ordinierten Dienste (Empfehlungen des Kirchenrats, PDF)
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Rechtliche Grundlagen
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§ 61 Kirchenordnung
§ 30 DLD
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Ähnliche Themen
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Liegenschaften
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Ähnliche Themen
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Wahl Ordinierte Dienste
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Rechtliche Grundlagen
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Dienst- und Lohnreglement für die ordinierten Dienste (DLD)
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Hilfsmittel
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Spesen und Entschädigungen für die ordinierten Dienste
Die Landeskirche versteht sich als lernende Organisation. Sie ist auf Rückmeldungen aus den Kirchgemeinden angewiesen. Bitte melden Sie uns fehlerhafte oder veraltete Einträge oder Wünsche für Ergänzungen und Erweiterungen an [email protected].