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Bei der Begründung des Dienst- bzw. Anstellungsverhältnisses zeigt sich die grundlegende Unterscheidung zwischen den ordinierten und den nicht ordinierten Mitarbeitenden:

Das Dienstverhältnis der Ordinierten wird durch die Wahl und die Wahlannahmeerklärung des oder der Gewählten begründet. Auf dieser Grundlage erlässt die Kirchenpflege eine Anstellungsverfügung.

Bei den nicht ordinierten Mitarbeitenden erfolgt die Wahl nicht durch die Kirchgemeinde, sondern durch die Kirchenpflege. Hier wird das Anstellungsverhältnis durch die Anstellungsverfügung begründet.

Im Gegensatz zum Privatrecht kennt das kirchliche Recht – von einigen wenigen Ausnahmen abgesehen – keine Arbeitsverträge. Dies ergibt sich aus dem öffentlich-rechtlichen Status der Kirchgemeinden.

Anstellungsverfügungen werden von Seiten der Kirchenpflege immer mit Doppelunterschrift durch Präsidium und Vizepräsidium oder Aktuariat unterzeichnet. Die Angestellten unterzeichnen die Anstellungsverfügung ebenfalls.

 

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Rechtliche Grundlagen

 

 

 

§ 49 Kirchenordnung

Ordinierte: § 2 und § 10 DLD

Nicht Ordinierte: § 2 und § 13 DLM

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Hilfsmittel

 

 

 

Anstellungsverfügungen:

gewählte Ordinierte

angestellte Ordinierte

Nichtordinierte

 

Lohnverfügung

Personalblatt

icon_tipp

 

Ähnliche Themen

 

Arbeitszeitberechnung, dient auch für die Pensenberechnung bei Ordinierten

 

 

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