Bei der Begründung des Dienst- bzw. Anstellungsverhältnisses zeigt sich die grundlegende Unterscheidung zwischen den ordinierten und den nicht ordinierten Mitarbeitenden:
▪Das Dienstverhältnis der Ordinierten wird durch die Wahl und die Wahlannahmeerklärung des oder der Gewählten begründet. Auf dieser Grundlage erlässt die Kirchenpflege eine Anstellungsverfügung.
▪Bei den nicht ordinierten Mitarbeitenden erfolgt die Wahl nicht durch die Kirchgemeinde, sondern durch die Kirchenpflege. Hier wird das Anstellungsverhältnis durch die Anstellungsverfügung begründet.
Im Gegensatz zum Privatrecht kennt das kirchliche Recht – von einigen wenigen Ausnahmen abgesehen – keine Arbeitsverträge. Dies ergibt sich aus dem öffentlich-rechtlichen Status der Kirchgemeinden.
Anstellungsverfügungen werden von Seiten der Kirchenpflege immer mit Doppelunterschrift durch Präsidium und Vizepräsidium oder Aktuariat unterzeichnet. Die Angestellten unterzeichnen die Anstellungsverfügung ebenfalls.
Eine Anstellungsverfügung erlaubt den direkten Bezug auf ein Gesetz (DLD für Ordinierte oder DLM für nicht Ordinierte) und führt nicht zu Schwierigkeiten oder Widersprüchen, wenn dieses Gesetz angepasst wird. Anstellungsverfügungen können von der Kirchenpflege zudem leichter geändert werden als Arbeitsverträge im Obligationenrecht.
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Bei Ordinierten ist eine Anstellung nach OR nicht möglich. Nicht ordinierte Mitarbeitende können in Ausnahmefällen privatrechtlich verpflichtet werden, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen allesamt (kumulativ) erfüllt sind:
▪Das Anstellungsverhältnis ist aus einem sachlichen Grund befristet
▪Die Anstellungsdauer beträgt maximal ein Dienstjahr. Auch davon gibt es wiederum eine Ausnahme: Die Anstellungsdauer kann in Einzelfällen ein Jahr überschreiten bei
▪Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit einem Projektauftrag
▪Auszubildenden
Mit Mitarbeitenden, die nach OR angestellt sind, wird ein Arbeitsvertrag abgeschlossen (keine Anstellungsverfügung).

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Rechtliche Grundlagen
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§ 3 DLM
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Kirchgemeinden können ordinierte oder nicht ordinierte Mitarbeitende befristet anstellen. Ordinierte können von der Kirchenpflege als Stellvertretung maximal für zwölf Monate angestellt werden.
Bei nicht ordinierten Mitarbeitenden sind befristete Anstellungsverhältnisse nur möglich, wenn die Anstellungsdauer ein Dienstjahr nicht überschreitet und die Befristung auf einem sachlichen Grund beruht. Unzulässig wäre also zum Beispiel eine Befristung, um eine Person auszutesten; denn dafür seht die Probezeit zur Verfügung. Eine längere Befristung ist in Einzelfällen zulässig für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einem Projektauftrag sowie Auszubildende. Bei solchen befristeten Anstellungsverhältnissen ist auch eine Anstellung nach Obligationenrecht möglich. Nach Erreichen der Altersgrenze kann ein Anstellungsverhältnis nur befristet (auch für mehr als ein Dienstjahr) weitergeführt werden.

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Rechtliche Grundlagen
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§ 67 Abs. 3 und § 76 Abs. 3 Kirchenordnung
§ 14 Abs. 3 DLD und Verordnung zum DLD
§ 3, § 21 Ziff. 1 lit. a, § 22 und § 29 Abs. 3 DLM

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Hilfsmittel
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In den Hinweisen zu Ziff. 3 zu den Anstellungsverfügungen von nicht ordinierten Mitarbeitenden finden sich detaillierte Hinweise zu befristeten Anstellungsverhältnissen und allfälligen Besonderheiten:
Anstellungsverfügung Nichtordinierte

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Stellvertretung Pfarrer/in
Stellvertretung Sozialdiakon/in
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Rechtliche Grundlagen
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§ 49 Kirchenordnung
Ordinierte: § 2 und § 10 DLD
Nicht Ordinierte: § 2 und § 13 DLM

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Hilfsmittel
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Anstellungsverfügungen:
gewählte Ordinierte
angestellte Ordinierte
Nichtordinierte
Lohnverfügung
Personalblatt

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