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Die Kirchenpflege kann Rechenschaft darüber verlangen, wie die ordinierten Dienste ihren Funktionsbeschrieb erfüllen. Bei diesem Recht ist aber primär nicht an eine Arbeitszeiterfassung zu denken. Rechenschaft kann beispielsweise auch mit Quartalsberichten aus dem Pfarramt und der Sozialdiakonie, mit Gottesdienstplänen, mit Konzepten im Bereich pädagogisches Handeln etc. abgelegt werden.

Eine Arbeitszeiterfassung der ordinierten Dienste geschieht grundsätzlich freiwillig. Die Arbeitsleistung der ordinierten Dienste setzt das Vertrauen der Kirchenpflege voraus. Das freiwillige Führen einer Arbeitszeiterfassung ermöglicht eine gesunde Work-Life-Balance. Ordinierte Dienste können die Arbeitszeit auch im Sinne der Selbstkontrolle erfassen, ohne sie der Kirchenpflege vorzulegen.

Nur in vier Fällen kann die Kirchenpflege eine Arbeitszeiterfassung gegenüber den ordinierten Diensten anordnen:

1. bei Gemeindeentwicklungsprozessen, wenn etwa Stellenprofile überprüft oder Stellen abgebaut werden müssen,

2. bei Teamentwicklungsprozessen, wenn etwa Arbeitslasten ungleich verteilt sind oder Aufgaben neu zugeordnet werden,

3. zur Prävention oder im Fall von Überlastung, wenn ordinierte Dienste etwa beständig zu hohe Arbeitslast monieren oder ihr Zustand Zeichen von Überlastung zeigt,

4. bei Konflikten zur Überprüfung der Arbeitsleistung.

Die Anordnung einer Arbeitszeiterfassung soll sorgfältig begründet sein und setzt die Anhörung der Betroffenen voraus.

Die Kirchenpflege beschliesst den Detaillierungsgrad der Arbeitszeiterfassung. Eine Arbeitszeiterfassung ist aber keine Leistungserfassung, die viertelstundengenau die Arbeitsleistung einzelnen Aufgaben zuordnet. Eine zu detaillierte Arbeitszeiterfassung stellt auch die Vertraulichkeit der Arbeitsleistung der ordinierten Dienste in Frage. Aus einer Arbeitszeiterfassung darf man zum Beispiel nicht herausgelesen können, welchen Personen wie viel Seelsorgezeit gewidmet wurde. Das von der Landeskirche zur Verfügung gestellte Arbeitszeiterfassungstool weist denn auch nur wenige, der Arbeitszeitbudgetierung entsprechende Kategorien auf.

Überstunden am Jahres- oder Dienstende oder in Verbindung mit mehr als drei Tagen Abwesenheit können nur geltend gemacht werden, wenn eine Arbeitszeiterfassung geführt und regelmässig der Kirchenpflege vorgelegt wird.

icon_hilfsmittel

 

Hilfsmittel

 

 

 

Arbeitszeiterfassung für das Gemeindepfarramt Jahrespensum

Arbeitszeiterfassung Sozialdiakonie Jahrespensum

Arbeitszeit- und Ferienerfassung der Landeskirchlichen Dienste (auf das Arbeitszeitmodell der Kirchgemeinden angepasst)

Arbeitszeit- und Ferienerfassung der Landeskirchlichen Dienste mit Eingabe von Uhrzeiten zur automatischen Berechnung (auf das Arbeitszeitmodell der Kirchgemeinden angepasst)

icon_tipp

 

Ähnliche Themen

 

Arbeitszeitberechnung

Überstunden

Abwesenheit

icon_rechtliches

 

Rechtliche Grundlagen

 

 

 

§ 17 Abs. 5 und § 25e DLD

 

Die Landeskirche versteht sich als lernende Organisation. Sie ist auf Rückmeldungen aus den Kirchgemeinden angewiesen. Bitte melden Sie uns fehlerhafte oder veraltete Einträge oder Wünsche für Ergänzungen und Erweiterungen an gemeindeberatung@ref-aargau.ch