Die Archivordnung legt fest, welche Akten archiviert werden müssen. Es wird nicht mehr unterschieden zwischen einer historischen und einer modernen Abteilung, sondern zwischen Akten, die vor 1950 erstellt wurden und solchen, die 1950 oder später erstellt wurden:
▪Vor 1950 erstellt: Akten sind zu archivieren. Ebenso sind sakrale und profane Gegenstände, die nicht mehr in Gebrauch sind, dauerhaft aufzubewahren. ▪1950 oder später erstellt: Grundsätzlich sind Akten und anderes Archivgut, das ab 1950 erstellt wurde, zu archivieren, sofern ihnen Bedeutung für die Öffentlichkeit und die Wissenschaft zukommt. Insbesondere sind die folgenden Akten zu archivieren: • Register; • Reglemente der Kirchgemeinde; • Protokolle und Unterlagen zu Wahlen und Abstimmungen, Kirchgemeindeversammlungen und Sitzungen der Kirchenpflege und der Kommissionen sowie zu Kuratorien; • Budgets, Rechnungen und Finanzpläne; • Urkunden, Vereinbarungen und Verträge zu •Neubauten, Renovationen und Umbauten, •Grundstückgeschäften, •Orgelbauten und -renovationen, •Fonds und Stiftungen, •Dienstverhältnissen von Ordinierten, •Fusionen, Abtrennungen und Auflösungen von Kirchgemeinden, •der Zusammenarbeit mit anderen reformierten Kirchgemeinden, •der Zusammenarbeit mit anderen Kirchgemeinden und Freikirchen sowie politischen Gemeinden und kantonalen Behörde; • die Gemeindeinformationen oder das Gemeindeblatt; • Informationen zu Gottesdiensten, Seelsorge und Veranstaltungen; • Die Lebensläufe der kirchlich Bestatteten.

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Rechtliche Grundlagen
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§ 19a-c der revidierten Archivordnung
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