Der Dienst der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker besteht vor allem in der verantwortlichen Mitgestaltung von Gottesdiensten und Kirchgemeindeanlässen durch Musik und Gesang. Je nach Aufgabenprofil tragen sie auch Verantwortung in der kirchenmusikalischen Beratung von Pfarrerinnen und Pfarrern sowie Unterrichtenden, in der Förderung des Gemeindegesangs und in der Gestaltung des kirchenmusikalischen Lebens in der Kirchgemeinde. Sie versehen ihren Dienst in einer der folgenden Funktionen:
▪Organistin oder Organist
▪Kantorin oder Kantor
▪Chorleiterin oder Chorleiter
▪Bandleaderin oder Bandleader
In den Bands und Chören bzw. Kantoreien wirken auch zahlreiche Freiwillige mit.
Für die angestellten Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker muss kein Funktionsbeschrieb erlassen werden. Ihre Aufgaben ergeben sich aus der Ergänzung zur Anstellungsverfügung, die mit dem Lohnrechner erzeugt werden kann.
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Rechtliche Grundlagen |
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§ 82 Abs. 2 Kirchenordnung
§ 9, § 16 und § 31 Abs. 3 DLM
Statuten der Kirchenmusikschule Aargau (KMSA)
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Kontaktangaben |
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Aargauischer Reformierter Kirchenmusikverband (ARKV)
Reformierter Kirchenmusikverband Schweiz (RKV)
Ökumenisches Kirchenmusik-Portal der deutschsprachigen Schweiz
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