Die Ausstandspflicht verhindert, dass Personen mitentscheiden, die an einem Geschäft persönlich beteiligt oder davon unmittelbar betroffen sind. Sie müssen auch in den Ausstand treten, wenn ihnen nahestehende Personen am Geschäft persönlich beteiligt oder unmittelbar davon betroffen sind. Die Ausstandspflicht erstreckt sich auch auf die Diskussion unmittelbar vor der Abstimmung. Den in den Ausstand Tretenden muss das Gehör gewährt werden.
Bei Kirchgemeindeversammlungen sind die ausstandspflichtigen Personen nicht berechtigt, an der Diskussion teilzunehmen.
Bei Wahlen von Ehrenamtlichen hingegen, unabhängig ob sie offen oder geheim durchgeführt werden, müssen die Kandidatinnen und Kandidaten nicht in den Ausstand treten. Jede Person hat die Möglichkeit, sich selbst zu wählen. Da mit der Wahl von Ordinierten ein Anstellungsverhältnis begründet wird und sie ein persönliches Interesse an dessen Begründung haben, müssen sie sich bei ihrer Wahl in den Ausstand begeben.
Die Ausstandspflicht gilt sowohl für Sitzungen der Kirchenpflege als auch für Kommissionssitzungen und Kirchgemeindeversammlungen. Im Protokoll ist unter Umständen das Geschäft verkürzt wiederzugeben. Dies bedeutet, dass keine genauen Angaben zum Stimmenverhältnis protokolliert werden müssen. Es genügt lediglich anzugeben, ob ein Geschäft angenommen oder abgelehnt wurde.
In der Kirchenpflege gibt es zudem eine besondere Ausstandspflicht für die Ordinierten. Alle Ordinierten müssen in den Ausstand treten, wenn die Kirchenpflege ihre Aufsicht über die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben durch Ordinierte (auch einzelne) wahrnimmt. Hier findet die Partnerschaftliche Gemeindeleitung eine Grenze.
In Sitzungen der Kirchenpflege gibt es keinen freiwilligen Ausstand. Gemäss § 48 Abs. 5 KO sind die Mitglieder der Kirchenpflege zur Stimmabgabe verpflichtet. Dies bedeutet, dass die Mitglieder der Kirchenpflege sich nur in den Ausstand begeben müssen, wenn sie von einem Geschäft direkt betroffen sind (oder es sich um eine Auffsichtsfrage handelt). Von daher ist es unzulässig, sich auf die Ausstandsregelung zu berufen, um die Stimmabgabepflicht zu umgehen.
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Rechtliche Grundlagen |
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§ 57 Kirchenordnung
§ 8 DLD
§ 11 Geschäftsordnung für Kirchgemeindeversammlungen (GO KGV)
§ 38 Abs. 3 GPR
Die Landeskirche versteht sich als lernende Organisation. Sie ist auf Rückmeldungen aus den Kirchgemeinden angewiesen. Bitte melden Sie uns fehlerhafte oder veraltete Einträge oder Wünsche für Ergänzungen und Erweiterungen an gemeindeberatung@ref-aargau.ch.