Wer Mitglied der Reformierten Kirche ist und das 16. Altersjahr zurückgelegt hat, kann aus der Kirche austreten. Dies ergibt sich aus der verfassungsmässig garantierten Religionsfreiheit.
Der Austritt aus der reformierten Kirche ist an eine bestimmte Form gebunden: Er muss persönlich und schriftlich erklärt werden und das Austrittsschreiben muss eigenhändig unterzeichnet sein. Dies bedeutet konkret:
▪Kollektive Austrittsschreiben, bei denen eine Person für andere unterzeichnet, sind für die Nichtunterzeichnenden ungültig. Einzig Eltern von Kindern, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können für sie den Austritt erklären.
▪Mündlich geäusserte oder elektronisch übermittelte Austritte sind ungültig.
▪Austrittsschreiben ohne eigenhändige Unterschrift sind ungültig.
Liegt einer dieser Formmängel vor, sind Austrittswillige auf die Formmängel aufmerksam zu machen.
Das austretende Mitglied ist bis zum Austrittsdatum Mitglied mit allen Rechten (u.a. Stimmberechtigung) und Pflichten (ausgenommen Steuerpflicht, die jeweils immer für ein ganzes Jahr gilt, siehe unten). Ein Austritt wird mit dem Empfang des Austrittsschreibens bei der Kirchenpflege oder auf ein späteres, im Austrittsschreiben genanntes Datum, wirksam. Rückwirkende Kirchenaustritte sind nicht möglich. Wird ein Austritt auf ein früheres Datum hin erklärt, so ist er zwar wirksam, aber erst seit dem Empfang des Austrittsschreibens. Das Bestätigungsschreiben hat das Datum des Kirchenaustritts festzuhalten.
Heikel sind Kirchenaustritte, die über den Jahreswechsel erklärt werden, weil für die Steuerpflicht alleine entscheidend ist, ob eine Person am 31. Dezember Mitglied der Kirche ist oder nicht. Wird ein Austrittsschreiben bis am 31. Dezember empfangen, so erlischt die Kirchensteuerpflicht für das ganze Jahr. Wird es erst anfangs des neuen Jahres empfangen, so bleibt die Steuerpflicht für das ganze vergangene Jahr bestehen, selbst wenn das Austrittsschreiben oder der Poststempel ein Datum vor dem 1. Januar tragen. Es wird darum empfohlen, den Briefkasten der Kirchenpflege bei Arbeitsschluss am letzten gesetzlichen Werktag des Jahres zu leeren.
Die Kirchenpflege nimmt die Austritte zur Kenntnis, sendet den Ausgetretenen eine Bestätigung und informiert das Gemeindesteueramt. Alle Austritte sind im Register zu erfassen.

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Rechtliche Grundlagen
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§ 8 Kirchenordnung

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Häufige Fragen
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Manche austrittswillige Personen verfassen zwar ein persönliches, eigenhändig unterzeichnetes Austrittsschreiben. Sie senden oder übergeben es aber nicht mit einer der drei oben aufgelisteten Möglichkeiten, die § 8 Abs. 2 der Kirchenordnung vorsieht, sondern scannen es ein und senden es per E-Mail der Kirchgemeinde. Ist ein solcher Austritt gültig?
Nein. Die von § 8 Abs. 2 der Kirchenordnung verlangte Form des Austritts ist zwingend einzuhalten. Der Austritt hat auch Folgen für die Löschung im Register und für die Steuerbehörden. Aus einem Analogieschluss zu Art. 11 Abs. 2 OR und der herrschenden Lehre dazu ergibt sich, dass in einem solchen Fall nicht vom Formerfordernis abgewichen werden kann.
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Nein, sie muss ihn lediglich zur Kenntnis nehmen und bestätigen (§ 8 Abs. 2 Kirchenordnung).
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Nein, das ist seit der Revision von § 8 Abs. 2 der Kirchenordnung per 1. Januar 2016 nicht mehr notwendig. Selbstverständlich sind aber formell korrekte Austritte zu akzeptieren, die eingeschrieben geschickt wurden.
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Die Grundlage ist in § 154 Abs. 3 des Steuergesetzes (StG; SAR 651.100) des Kantons Aargau zu finden bzw. lässt sich daraus ableiten. Dort heisst es: «Setzt sich eine Familie aus Angehörigen mehrerer Konfessionen zusammen, wird die sich für die einzelne Kirche ergebende Kirchensteuer nach der Zahl der Angehörigen jeder Konfession festgesetzt. Massgebend sind die Wohnsitz- und Familienverhältnisse am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht.»
In § 154, N 41 des Kommentars zum Steuergesetz (Hrsg. Klöti-Weber, Marianne / Siegrist, Dave / Weber, Dieter; Muri-Bern 2015) heisst es dazu: «Das Abstellen auf die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode hat zur Folge, dass ein Austritt ebenfalls für das ganze Jahr Geltung beansprucht, auch wenn er im Laufe des Kalenderjahrs erklärt wird. Es wird auf eine Erhebung pro rata temporis verzichtet.»
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Nein. Wenn Eltern für ihre Kinder unter 16 Jahren den Kirchenaustritt begehren, müssen sie namentlich auf dem Austrittsschreiben erwähnt werden.
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Die Kirchenordnung verweist für Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, auf das Zivilgesetzbuch (ZGB). Für solche Personen kann die Inhaberin oder der Inhaber der elterlichen Sorge oder des vormundschaftlichen Amtes die Austrittserklärung einreichen. Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht müssen die Erklärung gemeinsam unterzeichnen. Ist nur ein Elternteil Inhaberin oder Inhaber der elterlichen Sorge, so reicht dessen Unterschrift. Es wird empfohlen, in unklaren Fällen einen Nachweis zu verlangen: Die Kirchgemeinde kann von einem Elternteil, der geltend macht, ihm stehe die elterliche Sorge zu, verlangen, dass er das Musterformular «Erklärung zum alleinigen Sorgerecht» ausfüllt und bei der Kirchgemeinde einreicht.

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Hilfsmittel
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Erklärung zum alleinigen Sorgerecht (Formular, Word)

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Rechtliche Grundlagen
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§ 8 Abs. 3 Kirchenordnung
Art. 303 ZGB
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Wichtige Hinweise
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Informationen für Austrittswillige auf www.ref-ag.ch
Die Landeskirche versteht sich als lernende Organisation. Sie ist auf Rückmeldungen aus den Kirchgemeinden angewiesen. Bitte melden Sie uns fehlerhafte oder veraltete Einträge oder Wünsche für Ergänzungen und Erweiterungen an gemeindeberatung@ref-aargau.ch.