Wer Mitglied der Reformierten Kirche ist und das 16. Altersjahr zurückgelegt hat, kann aus der Kirche austreten. Dies ergibt sich aus der verfassungsmässig garantierten Religionsfreiheit.
Der Austritt aus der reformierten Kirche ist an eine bestimmte Form gebunden: Er muss persönlich und schriftlich erklärt werden und das Austrittsschreiben muss eigenhändig unterzeichnet sein. Dies bedeutet konkret:
▪Kollektive Austrittsschreiben, bei denen eine Person für andere unterzeichnet, sind für die Nichtunterzeichnenden ungültig. Einzig Eltern von Kindern, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können für sie den Austritt erklären.
▪Mündlich geäusserte oder elektronisch übermittelte Austritte sind ungültig.
▪Austrittsschreiben ohne eigenhändige Unterschrift sind ungültig.
Liegt einer dieser Formmängel vor, sind Austrittswillige auf die Formmängel aufmerksam zu machen.
Das austretende Mitglied ist bis zum Austrittsdatum Mitglied mit allen Rechten (u.a. Stimmberechtigung) und Pflichten (ausgenommen Steuerpflicht, die jeweils immer für ein ganzes Jahr gilt, siehe unten). Ein Austritt wird mit dem Empfang des Austrittsschreibens bei der Kirchenpflege oder auf ein späteres, im Austrittsschreiben genanntes Datum, wirksam. Rückwirkende Kirchenaustritte sind nicht möglich. Wird ein Austritt auf ein früheres Datum hin erklärt, so ist er zwar wirksam, aber erst seit dem Empfang des Austrittsschreibens. Das Bestätigungsschreiben hat das Datum des Kirchenaustritts festzuhalten.
Heikel sind Kirchenaustritte, die über den Jahreswechsel erklärt werden, weil für die Steuerpflicht alleine entscheidend ist, ob eine Person am 31. Dezember Mitglied der Kirche ist oder nicht. Wird ein Austrittsschreiben bis am 31. Dezember empfangen, so erlischt die Kirchensteuerpflicht für das ganze Jahr. Wird es erst anfangs des neuen Jahres empfangen, so bleibt die Steuerpflicht für das ganze vergangene Jahr bestehen, selbst wenn das Austrittsschreiben oder der Poststempel ein Datum vor dem 1. Januar tragen. Es wird darum empfohlen, den Briefkasten der Kirchenpflege bei Arbeitsschluss am letzten gesetzlichen Werktag des Jahres zu leeren.
Die Kirchenpflege nimmt die Austritte zur Kenntnis, sendet den Ausgetretenen eine Bestätigung und informiert das Gemeindesteueramt. Alle Austritte sind im Register zu erfassen.
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Rechtliche Grundlagen |
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§ 8 Kirchenordnung
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Häufige Fragen |
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Wichtige Hinweise |
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Informationen für Austrittswillige auf www.ref-ag.ch
Die Landeskirche versteht sich als lernende Organisation. Sie ist auf Rückmeldungen aus den Kirchgemeinden angewiesen. Bitte melden Sie uns fehlerhafte oder veraltete Einträge oder Wünsche für Ergänzungen und Erweiterungen an gemeindeberatung@ref-aargau.ch.