Bei einer Abgabe im Baurecht räumt die Kirchgemeinde einer Drittperson das Recht ein, dass diese auf einem ihrer Grundstücke ein Bauwerk errichten oder beibehalten darf. Der Berechtigte wird damit Eigentümer des Bauwerks, die Kirchgemeinde bleibt aber Eigentümerin des Grundstücks. Sie bezieht in der Regel dafür einen Baurechtszins.
Inhalt und Umfang des Baurechts müssen in einem Baurechtsvertrag geregelt werden. Das Baurecht ist eine besondere Form der Dienstbarkeit, aber es gibt auch zahlreiche andere Dienstbarkeiten (Wegrechte, Quellenrechte, Durchleitungsrechte, Näherbaurechte etc.).
Einige Kirchgemeinden sind Eigentümer eines Friedhofs und haben für die Nutzung mit der politischen Gemeinde einen Baurechtsvertrag abgeschlossen.
Baurechts- und andere Dienstbarkeitsverträge müssen von der Kirchgemeindeversammlung und vom Kirchenrat genehmigt werden.
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Rechtliche Grundlagen |
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•Art. 730 ff. ZGB
•§ 44 Abs. 1 Ziff. 5 Kirchenordnung
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Weiterführende Informationen |
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Datenbank zur Umnutzung von Kirchengebäuden
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