Wer mit einem Entscheid der Kirchenpflege oder der Kirchgemeindeversammlung nicht einverstanden ist und ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat, kann dagegen Beschwerde erheben.
Besondere Formen der Beschwerde sind:
▪die Stimmrechtsbeschwerde, mit der die Verletzung des Stimmrechts geltend gemacht wird;
▪die Beschwerde gegen Wahlen und Abstimmungen, mit der Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung oder Durchführung einer Wahl oder Abstimmung oder bei der Ermittlung des Wahl- oder Abstimmungsergebnisses geltend gemacht werden.
Für Beschwerden gegen Entscheide der Kirchenpflege ist in den meisten Fällen die Schlichtungskommission anzurufen. Beschwerden gegen Entscheide der Kirchgemeindeversammlung sind dagegen direkt an den Kirchenrat zu richten.
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Weiterführende Informationen |
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Ausführliche Informationen zum Beschwerdeverfahren (externer Link)
Der Kirchenrat als Rechtsinstanz (externer Link)
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Rechtliche Grundlagen |
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§§ 144-149 Kirchenordnung
Die Landeskirche versteht sich als lernende Organisation. Sie ist auf Rückmeldungen aus den Kirchgemeinden angewiesen. Bitte melden Sie uns fehlerhafte oder veraltete Einträge oder Wünsche für Ergänzungen und Erweiterungen an gemeindeberatung@ref-aargau.ch.