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Das Friedhof- und Bestattungswesen ist hauptsächlich Sache der politischen Gemeinden. Sie arbeiten beim Bestattungswesen zum Teil seit Jahrhunderten eng mit den Kirchgemeinden zusammen. Deshalb besteht in diesem Bereich häufig Gewohnheitsrecht. Auch Friedhöfe werden häufig gemeinsam betrieben, auch wenn sie mancherorts der Kirchgemeinde gehören und andernorts der politischen Gemeinde.

Gewohnheitsrecht ist nicht schriftlich niedergelegt und deshalb entsteht gelegentlich Unklarheit darüber, wer zum Beispiel die Kosten der Überführung von Särgen, Urnen und Blumenschmuck zu tragen hat. Allenfalls gibt das Friedhofsreglement der politischen Gemeinden Auskunft darüber, welche Leistungen die politische Gemeinde zu welchem Preis übernimmt.

Unklarheiten entstehen hin und wieder auch über die Kosten für Unterhalt und Renovationen der Friedhofsanlagen. Für Friedhöfe im Eigentum der Kirchgemeinde ist zu empfehlen, dass ein Baurechtsvertrag abgeschlossen wird. Die Gemeindeberatung unterstützt die Kirchgemeinden bei der Erstellung eines ersten Entwurfs; für die Abfassung muss ein Notar oder einer Notarin beigezogen werden.

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Hilfsmittel

 

 

 

Beispiel Dienstbarkeitsvertrag zwischen Kirch- und Einwohnergemeinde Birrwil

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Häufige Fragen

 

 

 

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Rechtliche Grundlagen

 

 

 

Bestattungsverordnung des Kantons Aargau

 

Die Landeskirche versteht sich als lernende Organisation. Sie ist auf Rückmeldungen aus den Kirchgemeinden angewiesen. Bitte melden Sie uns fehlerhafte oder veraltete Einträge oder Wünsche für Ergänzungen und Erweiterungen an gemeindeberatung@ref-aargau.ch.