Die folgenden Informationen geben den Stand vom 16. Januar 2021 wieder.
Die Gemeindeberatung nimmt gerne Anfragen, Erfahrungen und Tipps von Kirchgemeinden entgegen und publiziert sie an dieser Stelle.
![]() | Gottesdienste inkl. Beerdigungen |
Gottesdienste dürfen mit max. 50 Teilnehmenden gefeiert werden. Mitwirkende zählen dabei nicht mit. Die Maximalzahl gilt für alle Gottesdienstformen, also auch für Trauungen, Konfirmationsgottesdienste und Abdankungen. Sie gilt sowohl für Gottesdienste in Räumen als auch im Freien. Es dürfen sich also auch auf dem Friedhof bis zu 50 Personen exklusive Mitwirkende versammeln. Voraussetzung für das Feiern eines Gottesdienstes ist ein Schutzkonzept. Grundsätzlich gilt die Abstandspflichtvon 1.5 Metern sowie die Maskenpflicht. Es müssen keine Kontaktdaten mehr erhoben werden und keine Sektoren gebildet werden. Für alle Gottesdienste gilt eine Maskenpflicht, unabhängig davon, ob sie drinnen oder draussen stattfinden. Ausgenommen von der Maskenpflicht sind: ▪Kinder unter 12 Jahren; ▪Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können; ▪Auftretende Personen wie Pfarrerinnen und Pfarrer, Rednerinnen und Redner, Musizierende etc. Sie sind aber nur für den eigentlichen Auftritt von der Maskentragpflicht befreit, nicht also für das Begrüssen der Gottesdiensteilnehmenden, beim Gang zum Mikrofon oder beim Aufbau der Notenständer und Instrumente. Seit dem 9. Dezember gilt ein Singverbot im Gottesdienst. Ausgenommen sind nur professionelle Solo-Sängerinnen und Solo-Sänger. Die Professionalität bezieht sich nicht auf die Qualität des Gesangs, sondern auf die Erfordernis, dass mit dem musikalischen Schaffen ein wesentliches Einkommen generiert wird. Instrumentalmusik während des Gottesdiensts ist weiterhin möglich. Die maximale Grösse eines Ensembles beträgt fünf Personen. Bei Abdankungen ist der Einsatz von Blasinstrumenten verboten. Die Landeskirche bietet eine Austauschplattform für Ideen aus und für Kirchgemeinden an.
Austauschplattform online: Ideen aus und für Kirchgemeinden (externer Link) Digitale Kirche – Plattform der Evangelischen Kirche Schweiz (EKS) (externer Link) Tipps bei Problemen mit der Begrenzung auf 50 Personen und Tipps für Reservationssysteme Regelung für Bestattungen im Kanton Aargau, Informationsblatt des Departements Gesundheit und Soziales |
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Die Evangelische Kirche der Schweiz (EKS) hat ein Positionspapier zur Impffrage erarbeitet.
Corona-Impfung, Merkblatt der EKS
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▪Der kirchliche Religionsunterricht (PH 2-4) am Lernort Schule kann unter Einhaltung der kantonalen und den Schutzmassnahmen der jeweiligen Schulen stattfinden. Wenn der kirchliche Religionsunterricht am Lernort Schule stattfindet, ist eine vorgängige Absprache mit der örtlichen Schulleitung zwingend notwendig. Beachten Sie dazu die Erläuterungen und FAQ’s des Departements Bildung, Kultur und Sport. ▪Ausserhalb der Schulhäuser kann ebenfalls Unterricht auf allen PH-Stufen erteilt werden. Auch in diesem Fall sind Hygiene- und Distanzregeln einzuhalten und es wird empfohlen, die Erläuterungen und FAQ’s des Departements Bildung, Kultur und Sport ebenfalls zu beachten. Es gelten die Schutzkonzepte der Kirchgemeinden. ▪Auch Gottesdienste und gottesdienstähnliche Anlässe mit Kindern und Jugendlichen wie Fiire mit de Chliine oder Jugendgottesdienste können stattfinden. Es müssen die Regeln für Gottesdienste eingehalten werden. ▪Das Singen ist in allen Lernformen verboten. ▪Die Weisungen des Departements Bildung, Kultur und Sport untersagen die Durchführung von Lagern und Schulreisen. Die Landeskirche schliesst sich diesen Weisungen an.
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Die Durchführung von Kirchenkaffees und Apéros ist seit dem 12. Dezember 2020 verboten. Verpflegungsangebote sind nur im Zusammenhang mit Versammlungen von Kindern und Jugendlichen bis 16 Jahre erlaubt. Für Personen, die in der Küche oder im Service arbeiten gilt eine generelle Maskenpflicht. Sie sollten auch Handschuhe tragen. Für Gäste gilt: Konsumationen sind nur im Sitzen erlaubt. Nur beim Sitzen dürfen die Gesichtsmasken abgelegt werden. Für das Eintreffen und für das Verlassen des Raums oder den Gang auf die Toilette müssen Masken getragen werden.
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Da die Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen verboten ist und und bei religiösen Feiern Abstands- und Maskenpflicht herrscht, sind im Moment keine Kontaktdaten zu erheben.
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s. dazu auch den separaten Eintrag «Personelles»
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S. dazu den separaten Eintrag «Schutzkonzepte»
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In der Seelsorge ist naher Kontakt zu anderen Menschen oft unumgänglich. Die Landeskirche hat deshalb ein Merkblatt erarbeitet, das Fragen zur Seelsorge in Corona-Zeiten behandelt.
Merkblatt zu Einzel- und Kleingruppengesprächen Menschenwürde in der Krise, Merkblatt der EKS |
Öffentliche Veranstaltungen sind seit 12. Dezember 2020 verboten. Ausgenommen sind religiöse Feiern (Gottesdienste) bis 50 Teilnehmende sowie Kirchgemeindeversammlungen. Nicht-öffentliche Versammlungen sind bis maximal fünf Personen möglich. Nicht-öffentliche Versammlungen von Kindern und Jugendlichen bis 16 Jahre sind möglich. |
Merkblatt Urheberrecht der Evangelisch-Reformierten Kirche Schweiz (EKS) vom Mai 2020
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Die Landeskirche versteht sich als lernende Organisation. Sie ist auf Rückmeldungen aus den Kirchgemeinden angewiesen. Bitte melden Sie uns fehlerhafte oder veraltete Einträge oder Wünsche für Ergänzungen und Erweiterungen an gemeindeberatung@ref-aargau.ch.