Die Kirchgemeinde als Arbeitgeberin ist grundsätzlich verpflichtet, ihren Mitarbeitenden den Lohn weiterhin zu zahlen (Lohnfortzahlungspflicht), auch wenn sie keine Arbeit leisten können. Dies gilt auch, wenn Mitarbeitende nicht genügend geschützt werden können, aber nicht im Homeoffice arbeiten können. Die Kirchgemeinde kann verlangen, dass in solchen Fällen Überstunden abgebaut werden.
Grundsätzlich bleibt die Arbeitsleistung der Mitarbeitenden weiterhin geschuldet. Dies ergibt sich aus dem Weisungsrecht der Kirchgemeinde und der Treuepflicht der Angestellten. Die Kirchgemeinde kann deshalb eine andere Arbeitsleistung verlangen als diejenige, die ausgefallen ist. Zum Beispiel darf sie von einer Katechetin verlangen, statt ausgefallener Unterrichtsstunden und Gottesdienstbesuche ein Konzept für die Umsetzung des Lehrplans 21 zu verlangen. Oder von einem Sigrist kann eine ausserordentliche Grundreinigung verlangt werden, wenn Anlässe entfallen.
Von den Arbeitnehmenden kann dagegen nicht verlangt werden, dass sie ausgefallene Arbeitsstunden nachholen. Von ordinierten Personen kann aber aufgrund der Amts- und Treuepflicht in gewissem Umfang ein Entgegenkommen verlangt werden. Für weitere Fragen steht die Gemeindeberatung zur Verfügung.
Seit dem 13. Dezember gilt Home-Office-Pflicht. Home-Office ist überall dort anzuordnen, wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist. Wo Home-Office nicht oder nur zum Teil möglich ist, gilt in Innenräumen überall dort eine Maskenpflicht, wo sich mehr als nur eine Person in einem Raum aufhält.
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Befristete Anstellungsverhältnisse und länger dauernde Stellvertretungen können bei Bedarf auf das Ende der Frist hin beendet werden. Bis dahin gilt die Lohnfortzahlungspflicht.
Wenn stellvertretende Einzeldienste von Pfarrerinnen und Pfarrern, Laienpredigerinnen oder Laienpredigern ausfallen, so soll die Frage der Entschädigung mit den Betroffenen direkt geklärt werden. Für Fragen steht die Gemeindeberatung zur Verfügung.
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Bei Stundenlöhnen gilt eine Lohnfortzahlungspflicht wie bei den Festanstellungen. Gibt es bei der Zahl der geleisteten Stunden pro Monat Schwankungen, so ist in einem ersten Schritt auf den Dienstplan abzustellen und die ausgefallenen Stunden sind zu bezahlen, wie wenn sie geleistet worden wären. Existiert kein Dienstplan, so ist der Durchschnitt der in den letzten 12 Monaten geleisteten Arbeitsstunden zu zahlen.
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Bei Katechetinnen und Katecheten, Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern gilt für die Aufgaben im Grundpensum in jedem Fall die Lohnfortzahlungspflicht. Zusatzaufgaben sind dann zu entschädigen, wenn die/der Arbeitnehmende verpflichtet war, sie auszuführen. Eine Entschädigung ist also nur dann nicht geschuldet, wenn der/die Mitarbeitende einen Einsatz auch hätte ablehnen können.
Beispiele:
▪Der Chorleiter hätte mit dem Chor ein Probenwochenende verbringen sollen. Dies war bei den Zusatzaufgaben im Lohnrechner so vorgesehen. Die Einladungen wurden bereits verschickt. Dieses Wochenende hätte ohne das Auftreten der Krankheit COVID19 stattgefunden und der Chorleiter wäre zur Arbeitsleistung verpflichtet gewesen. Es ist deshalb zu entschädigen. ▪Die Katechetin hat als Zusatzaufgabe «Mithilfe beim Suppentag, wenn freie Kapazität – 6 Std.» im Lohnrechner eingetragen. Der Suppentag ist zwar auch wegen der Coronakrise abgesagt worden, aber die Katechetin hat trotzdem kein Anrecht auf eine Entschädigung, denn sie hätte auch von sich aus ohne negative Folgen absagen können.

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Weiterführende Informationen
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Entschädigung von Musiker/innen bei Ausfall von Aufführungen in Gottesdiensten, Konzerten und bei Kasualien
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Der Lohnfortzahlungsanspruch ergibt sich aus dem OR. Dieses ist anwendbar, da weder das DLM noch das kantonale Recht eine besondere Bestimmung für den Fall enthalten, dhttps://www.youtube.com/watch?v=Ul-ylQcPh7gass die vorgesehene Leistung wegen «Annahmeverzugs» des Arbeitgebers nicht erbracht werden kann.

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Rechtliche Grundlagen
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§ 2 Abs. 3 DLM
Art. 324 OR
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Bei einem Arbeitsunterbruch aufgrund einer durch einen Arzt oder das Contact-Tracing verordneten Quarantäne haben Angestellte weiterhin Anspruch auf volle Lohnzahlungen. Die Kirchgemeinden als Arbeitgebende haben in diesem Fall Anspruch auf Entschädigung. Sie wird in Anlehnung an die Erwerbsersatzordnung (EO) geregelt und als Taggeld ausgerichtet. Dieses entspricht 80% des Einkommens und beträgt höchstens 196 Franken pro Tag. Die Entschädigung ist auf maximal 10 Taggelder begrenzt.
Ist während der Quarantäne Homeoffice möglich, kann dies angeordnet werden. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Leistungen der EO.
Kein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht, wenn eine Person in ein Risikogebiet reist und sich nach der Einreise in die Schweiz in Quarantäne begeben muss.
Die AHV hat auf ihrer Website ein Merkblatt (s. Ziff. 12 ff.), ein Erklärvideo und ein Formular zur Anmeldung aufgeschaltet.
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Wird eine Person positiv auf COVID-19 getestet, ordnen Ärzte oder das Contact-Tracing eine Isolation an. Unabhängig davon, ob Krankheitssymptome bestehen oder nicht: Betroffene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben in einem solchen Fall weiterhin Anspruch auf den vollen Lohn. Sind sie symptomfrei, kann die Kirchgemeinde anordnen, dass Arbeiten von zuhause aus erledigt werden (Homeoffice).
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Rechtliche Grundlagen
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§ 2 Abs. 3 DLM
Art. 324 OR

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Häufige Fragen
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FAQ's > Personelles

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Kontaktangaben
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