Die Kirchenpflege kann Entscheidungsbefugnisse an eines ihrer Mitglieder, an Mitarbeitende oder Kommissionen delegieren. Diese Delegationen müssen in einem Reglement, am besten in der Geschäftsordnung, festgehalten werden. Sie gelten höchstens bis zum Ablauf der Amtsperiode und müssen zu Beginn einer neuen Amtsperiode erneut beschlossen werden.
Mit der Delegation kann sich die Kirchenpflege als Gesamtbehörde wesentlich entlasten, weil die delegierten Geschäftsfälle nicht immer diskutiert werden müssen. Ebenso ist ein schnelleres Agieren möglich.
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Hilfsmittel |
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Reglement für Delegation – Beispiel Medienkommission (Mustervorlage, Word)
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Rechtliche Grundlagen |
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§ 55 Kirchenordnung
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