Es gibt keine gesetzlichen Bestimmungen dazu, ob und wie die ehrenamtliche Arbeit für die Kirchenpflege und andere Behördenmitglieder entschädigt wird. Um Ungerechtigkeiten zu vermeiden, ist es für die Kirchgemeinde von Vorteil, ein Reglement für Spesen und Entschädigungen auszuarbeiten und periodisch anzupassen.
Bei der Festlegung der Entschädigungen für Kirchenpflegerinnen und Kirchenpfleger sind einige grundlegende Punkte zu beachten:
▪sie sollen auf keinen Fall höher sein als bei der politischen Gemeinde,
▪sie sollen genug hoch sein um den Sachaufwand der Kirchenpflegerinnen und -pfleger zu decken (es sollte nicht das Gefühl aufkommen, für die ehrenamtlich Tätigkeit noch «draufzahlen» zu müssen),
▪sie sollen den zeitlichen Aufwand, die Verantwortung und den Stellenwert eines Ressorts oder einer Arbeit berücksichtigen.
Es sind verschiedene Modelle der Entschädigung möglich:
▪effektiver Stundenaufwand,
▪Pauschalen,
▪Sitzungsgeld.
Für die Festlegung der Entschädigungen für die Mitglieder der Kirchenpflege und der Synode ist die Kirchgemeindeversammlung zuständig.
Die Entschädigung für Behörden- und Kommissionstätigkeit kann unter Umständen von den Steuern abgezogen werden. Detaillierte Auskünfte dazu erteilen die Steuerämter.
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Rechtliche Grundlagen |
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§ 44 Abs. 1 Ziff. 7 Kirchenordnung
§ 58 Abs. 4 Geschäftsordnung für die Synode
§ 15 Verordnung zum Steuergesetz
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Hilfsmittel |
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Aufgaben und Erwartungen an Kirchenpflegemitglieder (Merkblatt und Mustervorlage, Word)
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Lohn (der angestellten Mitarbeitenden der Kirchgemeinden)
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